Herr Kollege Krischer, das Letzte kommentiere ich nicht.
Herr Kollege Krischer, in Hamburg ist ein Durchfahrtverbot für zwei Straßenabschnitte geplant, einmal 600 Meter und einmal 1,6 Kilometer. Von dem Durchfahrtverbot werden Anlieger zum Beispiel ausgenommen. „Durchfahrtverbot“ heißt ausdrücklich: Wenn man dorthin will, dann darf man dahin; man darf nur nicht durchfahren, wenn man dort kein Anliegen hat. – Das ist auf zwei so kleinen Straßenabschnitten kontrollierbar, auch ohne eine blaue Plakette.
Ich hatte gestern gesagt – dazu stehe ich auch –: Sollte es in Städten zu Fahrverboten kommen, weil diese nach der Erstellung von Luftreinhalteplänen als letztes Mittel angewandt werden müssen – das ist Gegenstand des Urteils, von dem wir sprechen –, dann müssten wir natürlich Positivkennzeichnungen derjenigen haben, die von einem solchen Fahrverbot nicht betroffen wären; ich rede hier im Konjunktiv, aber es ist trotzdem richtig. Wenn man will, dass zum Beispiel die Softwarenachrüstung irgendeinen Sinn erfüllt, müsste man wissen, welche Autos eine Softwarenachrüstung haben. Diese müssten fahren dürfen; sonst könnte man sich diese Nachrüstung sparen. Wenn man zum Beispiel Handwerker ausnehmen will, müsste man deren Fahrzeuge ebenfalls positiv kennzeichnen.