Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es geht bei dieser Wahlrechtsnovelle der Bundesregierung, die als Änderungsgesetz der Regierungsfraktionen firmiert, um Handwerk ohne tiefere politische Substanz. Der Kollege hat das alles wunderbar dargestellt; das muss ich dann überhaupt nicht wiederholen.
Politisch brisant ist etwas ganz anderes. Die filigrane Veränderung der Wahlkreise darf wohl als sicheres Indiz dafür angesehen werden, dass das Projekt Wahlrechtsreform von der Koalition endgültig abgeblasen wird, und dies, obwohl eine Parlamentarierkommission über Monate hinweg daran gearbeitet hat und bis heute fast täglich von einer Wahlrechtsreform geredet wird, obwohl sie gar nicht stattfinden wird.
Am Montag gab es zu dem Vorschlag der drei kleinen Fraktionen eine Anhörung im Innenausschuss; davon war auch die Rede. Das Ergebnis war bemerkenswert:
Erstens. Der minimalinvasive Eingriff in das geltende Recht, wie es ein Gutachter formulierte, bekam durchweg schlechte Noten. Das lag nahe, da der Vorschlag das Grundproblem der Entstehung einer vor der Wahl unbekannten Zahl von Überhangmandaten und der daraus resultierenden Ausgleichsmandate nicht löst. Zudem erfordert er eine Neueinteilung aller Wahlkreise in Deutschland – eine schon bei Einbringung im Oktober 2019 nicht mehr in dieser Legislaturperiode zu lösende Aufgabe, wie wahrscheinlich alle Beteiligten auch wussten.
Zweitens. Interessant war daher vor allem die Diskussion über die Begrenzung der Zahl der Direktmandate auf die den Parteien nach den Verhältnisstimmen zustehenden Mandate. Sowohl der von der SPD öffentlich verkündete Vorschlag als auch der von der AfD im Oktober 2019 eingebrachte Wahlrechtsantrag arbeiten mit diesem Gedanken. Nach dem AfD-Modell könnte exakt die im Gesetz festgelegte Gesamtmandatszahl auf diesem Weg erreicht werden, ohne die bisherige Wahlkreiseinteilung ändern zu müssen. Man könnte also auch ein Gesetzesvorhaben noch durchziehen.
Ohne Probleme könnte man auf diese Weise die 598 Mandate, die nach geltendem Recht angestrebt werden, erhalten. Man könnte sogar eine niedrigere Zahl erreichen.
Die Begrenzung der Zahl der Direktmandate erfolgt dadurch, dass die Kandidaten mit den schlechtesten Wahlkreisergebnissen keine Überhangmandate für ihre Partei erzeugen können. Die oft erhobene Behauptung, diese Kappung sei verfassungswidrig, wurde durch Zitate aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überzeugend widerlegt.
– Ehe Sie Nebel versprühen, muss ich doch wenigstens noch etwas zur Sache sagen, Herr Kollege Frieser.
Auch die Behauptung ungleicher Stimmgewichte, die der Kollege Amthor in einer früheren Debatte bildhaft vortrug,
wurde von einem Sachverständigen ausdrücklich falsifiziert. – Sie wurden besonders gewürdigt, Herr Kollege. – Amthor hatte am 14. Mai ausgeführt – ich zitiere mit Ihrer freundlichen Erlaubnis –:
Jemand gewinnt einen Wahlkreis mit vielleicht … 24 oder 25 Prozent. Da sagen Sie: Das ist zu wenig; der soll nicht einziehen. – Aber über die Landesliste zieht dann der unterlegene Kandidat ein, der vielleicht nur 10 Prozent erzielt hat.
Das könne nicht richtig sein.
Der Sachverständige hat gerechnet – iudex non calculat – und schnell festgestellt, dass bei den kleinen Parteien ein Listenmandat etwa 70 000 Stimmen erfordert und ein nicht durch Zweitstimmen abgedecktes Direktmandat etwa 35 000. Er folgert richtigerweise – ich zitiere –: Die „nicht gekappten überschüssigen Direktmandate“ beruhten auf dem „mit Abstand niedrigsten Wählerzuspruch“, es seien „diejenigen, hinter denen die mit Abstand geringste Anzahl von Wählern steht“.
Es verhalte sich also, sagt der Sachverständige, „genau umgekehrt zu dem, was die Aussage von Philipp Amthor suggerieren soll“.
Es bleibt schließlich zu vermelden: Eine Wahlrechtsänderung ist derzeit überhaupt nicht mehr möglich, da nach geltendem Wahlrecht die Fristen für die Aufstellung der Kandidaten bereits laufen. Das bestätigte auch einer der Staatsrechtslehrer, die anwesend waren.