Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Vor uns liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Wo soll man anfangen? Ich fange mal bei den alten Römern an. Zur Zeit der Römischen Republik gab es der Sage nach einen Staatsmann, der an jede seiner Reden im Senat, egal worum es darin ging, den immer gleichen Satz anhängte: Und im Übrigen muss auch noch Karthago zerstört werden. – Er wird seinen Zeitgenossen damit nicht unerheblich auf die Nerven gegangen sein.
Nun will ich wahrlich nicht wagen, mich mit Cato dem Älteren zu vergleichen, aber auch in diesem Hause gibt es etwas, das leider immer wieder erwähnt werden muss.
Einmal mehr haben wir es mit einem Gesetzentwurf zu tun, der – jedenfalls in seinem Kerngehalt – den Stempel „alternativlos“ trägt.
Gleich auf der ersten Seite steht es zu lesen: Der Entwurf sei, weil und insoweit er eine Richtlinie der EU umsetze: „ohne Alternative“. Die EU also hat mit dem materiellen Insolvenzrecht ein weiteres Rechtsgebiet entdeckt, das bislang beim Deutschen Bundestag als Gesetzgeberrecht gut aufgehoben war, und hat uns in ihrer Güte von der schweren Bürde befreit, hier eigene Entscheidungen treffen zu müssen. Dem Rest des Hauses mag das gefallen, uns nicht.
Welche Entscheidung nun hat man uns freundlicherweise abgenommen? Ein kleiner Rückblick: Im Jahr 1999 wurde die Restschuldbefreiung eingeführt, also die Möglichkeit, dass ein Schuldner nach Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens und einer gewissen Zeit, in der er sich um die Erfüllung seiner Schulden zumindest zu bemühen hat, von den danach noch offenen Verbindlichkeiten befreit werden kann. Eine damals nicht unumstrittene Neuerung; denn der Befreiung von Verbindlichkeiten für den Schuldner steht der endgültige Verlust aufseiten des Gläubigers gegenüber, der seine Forderung verliert, also quasi enteignet wird. Die Dauer des Verfahrens betrug ursprünglich sieben Jahre. Sie ist bereits einmal verkürzt worden, seitdem beträgt sie im Regelfall sechs Jahre, wenn der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten begleicht, fünf Jahre, und wenn er wenigstens ein Drittel seiner Schulden tilgt, nur drei Jahre. Das ist aus unserer Sicht eine ausgewogene und angemessene Regelung.
Nun aber hat die EU in ihrer Weisheit beschlossen, dass die Dauer, für die sich der Schuldner um die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bemühen muss, auf höchstens drei Jahre herabgesetzt werden müsse. Das soll für unternehmerisch tätige Schuldner zwingend sein, ob es auch für Verbraucherschuldner gelten soll, das dürfen wir einstweilen noch selbst entscheiden.
Die Bundesregierung meint nun, dass in jedem Fall die Restschuldbefreiung nach drei Jahren erteilt werden solle, und zwar bedingungslos, also unabhängig davon, ob der Schuldner wenigstens einen Teil seiner Schulden oder zumindest die Verfahrenskosten begleicht. Einige der vorliegenden Stellungnahmen begrüßen das: Die Forderungen der Gläubiger seien eh wertlos, und auch sonst seien keine negativen Folgen zu gewärtigen, wie eine Verschlechterung der Zahlungsmoral. Schließlich stürze sich niemand absichtlich in Schulden, nur weil es die Restschuldbefreiung gebe. Zwar dürften die Fälle, in denen Schulden schon mit der Absicht gemacht werden, diese anschließend über eine Restschuldbefreiung wieder loszuwerden, krasse Ausnahmen sein, aber dass die Möglichkeit, auf diesem Wege schnell und einfach Schulden loszuwerden, überhaupt keine Auswirkungen auf die Bereitschaft zu einem auch leichtfertigen Eingehen von Verbindlichkeiten haben sollte, scheint doch eine gewagte Prognose zu sein.
Auch die Annahme, die Forderungen der Gläubiger seien eh wertlos, da in dem Restschuldbefreiungsverfahren häufig keine oder geringe Ausschüttungen erfolgten, greift zu kurz. Vor einem Insolvenzantrag steht oft der Versuch, das Verfahren durch einen Vergleich abzuwenden. Hierbei wird sich der Schuldner daran orientieren, was er im Falle des Insolvenzverfahrens leisten müsste, nach der jetzigen Regelung also zur Erlangung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren eine Befriedigungsquote von 35 Prozent. Durch den Wegfall dieser Voraussetzung entfällt aber jeder Anreiz auf diesem Wege, also ohne Insolvenzverfahren, zu einer Schuldenregulierung zu gelangen. Entgegen der zitierten Annahme schmälert die beabsichtigte Regelung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger in vielen Fällen durchaus.
Wir haben also grundsätzliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Gesetzentwurfs. Die vielen Details folgen dann in der angesetzten Anhörung bzw. im Ausschuss.
Vielen Dank.