Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der heute vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Entschädigungsgesetzes bei strafrechtlichen Maßnahmen – das möchte ich klarstellen – befasst sich nicht mit dem Ausgleich eingetretener materieller Schäden – sie werden gesondert erfasst; um das auch für die Zuhörer klarzustellen –, sondern hier geht es um den Ausgleich immaterieller Schäden, sprich – es ist schon gesagt worden –: um den Wert der Freiheit.
– Ja, eine Frage kann man stellen, aber sie wird nicht immer zutreffend beantwortet. Für die Freiheit in diesem Land sind doch eher die Liberalen zuständig. Bei ihnen ist sie besser aufgehoben als bei denjenigen, die hier behaupten, die Freiheit zu schützen, sie aber in Wirklichkeit bei jeder Gelegenheit nur verächtlich machen.
Meine Damen und Herren, wir waren und sind uns sicherlich einig, dass der bisherige Betrag von 25 Euro je Tag erlittener Freiheitsentziehung unangemessen gering ist; er ist schäbig gering. Deswegen wird seit Längerem über eine Erhöhung der Entschädigungssätze diskutiert. Die Länder haben in einem Gesetzentwurf gefordert, die Entschädigungssumme auf 75 Euro pro Tag festzusetzen. Das erscheint uns allerdings zu gering; denn es gibt viele Aufwendungen und Kosten, die auf den zu Unrecht Inhaftierten zukommen, die mit dem normalen Schadensersatz erst gar nicht erfasst werden. Im Regelfall gehen bei einer Inhaftierung Arbeitsplatz und Wohnung verloren, und zwar nach relativ kurzer Zeit. Eine neue Wohnung wird sich im Regelfall nicht mehr zum alten Mietsatz besorgen lassen. Einen Ausgleich hierfür kann der Betroffene auf normalem Wege nicht erlangen. Das Finden eines neuen Arbeitsplatzes mit gleichen Bedingungen ist schwierig und gelingt nur in wenigen Fällen. Die Aufwendungen der Angehörigen für Besuche oder auch für andere Arbeiten werden im normalen Entschädigungsrecht ebenfalls nicht berücksichtigt. Deswegen glauben wir, dass ein Satz von 150 Euro je Tag erlittener Freiheitsentziehung angemessen ist, und zwar über die gesamte Dauer der Freiheitsentziehung. Wir unterscheiden bei der Höhe des Betrages nicht nach der Dauer der Freiheitsentziehung.
Noch etwas ist uns wichtig und deswegen in unserem Antrag aufgeführt: Die Betroffenen brauchen Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihr Leben, das vom Staat erheblich gestört und bisweilen in seinen Grundfesten erschüttert, ja sogar zerstört worden ist. Deswegen ist es nur gerecht, wenn im Gesetz vorgesehen wird, dass die Unterstützung von einem Sozialdienst oder von einer sozialdienstähnlichen Begleitung geleistet wird. Anders als der Kollege Müller bin ich nicht der Auffassung, dass das im Rahmen der bestehenden Strukturen möglich ist. Sie werden dort ganz schnell erleben, dass jeder, den Sie fragen, sich für unzuständig erklärt. Auch das sollte geändert werden.