Frau Kollegin Dr. Rottmann, zunächst einmal ist es so, dass wir in den vergangenen Monaten vieles dafür unternommen haben, dass die Kompetenzen und Möglichkeiten im staatlichen Gesundheitswesen verbessert werden und dass eine Nachverfolgung unter besseren Umständen gewährleistet werden kann.
Zum zweiten Punkt: Wo liegt die Schwierigkeit? Die Schwierigkeit liegt auch darin, dass wir es nicht nur mit einem Virus zu tun haben, sondern zunehmend auch mit Mutationen, die über eine höhere Infektiosität verfügen, die wir am Ende nicht einschätzen können. Da stehen wir vor der großen Gefahr, dass diese Mutanten auch in Deutschland – so wie wir es in anderen Ländern schon erlebt haben – die Oberhand gewinnen können.
Zur dritten Frage, die Sie gestellt haben, Frau Dr. Rottmann: Warum kann man nicht auf diesen Inzidenzen aufbauend einen Stufen- oder Perspektivplan entwickeln? Dazu muss man sagen, dass wir das im Grunde genommen im § 28a des Infektionsschutzgesetzes bereits getan haben.
Wir haben darin als Parlament klar definiert, ab welchen Inzidenzen und möglicherweise anhand welcher zusätzlicher Indikationen welche Maßnahmen durch die Bundesregierung und die Landesregierungen möglich sind. Das haben wir gemacht.
Ich will nicht ausschließen, Frau Dr. Rottmann, dass wir im parlamentarischen Verfahren auch dazu kommen, das noch etwas näher auszubuchstabieren. Sie haben mit Ihrem Anliegen ja recht, dass wir für die Menschen Perspektiven und eine Nachvollziehbarkeit brauchen. Das ist richtig und notwendig,
und deswegen können wir uns über solche Fragen auch im parlamentarischen Verfahren unterhalten.
– Frau Kollegin Haßelmann, natürlich tun wir das alles jetzt. Wir spielen doch nicht auf Zeit. Ganz im Gegenteil: Wir sind daran interessiert, dass die Dinge gut gelöst werden. Und da sind wir – ich habe es schon gesagt – auch an Zusammenarbeit interessiert.
Ich will noch kurz zwei Aspekte erwähnen. Der eine ist: Wir nehmen die doppelten und dreifachen Netze aus dem Gesetz raus. Wir haben Vorschriften im Infektionsschutzgesetz, die ausschließlich auf die Covid-19-Pandemie anzuwenden sind. Insofern brauchen wir zusätzliche Fristen wie beispielsweise im § 5 nicht, weil wir alles auf die Grundlage der Feststellung einer epidemischen Lage nationaler Tragweite stützen. Das haben wir am 25. März gemacht, und das haben wir am 18. November gemacht.
Wir sagen jetzt, dass diese Regelungen auslaufen, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Monaten die Fortgeltung der epidemischen Lage beschließt. Das heißt: maximal drei Monate. Das kann natürlich auch kürzer sein, und es ist auch überhaupt kein Problem. Sie haben ja vollkommen recht. Wir haben in der letzten Sitzungswoche zehn Debatten zu Covid-19 gehabt,
und wir haben in dieser Woche 13 Debatten zu Covid-19 gehabt.
Wir können das jedes Mal feststellen. Das ist keine große Leistung für unser Haus; das kriegen wir hin.
Lassen Sie mich zuletzt noch auf das Thema der Impfziele und der Impfprioritäten eingehen. Ich finde es total erstaunlich, wie hier der Präsident des Bundesverfassungsgerichts mit seinen Interviewäußerungen bemüht wird, die wir absolut teilen, die wir beherzigen und die wir mit diesem Gesetzentwurf umsetzen. Natürlich: Artikel 80 des Grundgesetzes verlangt von uns, dass wir die wesentlichen Grundentscheidungen hier im Parlament treffen. Das tun wir. Wir haben es schon getan in § 20i des SGB V, und wir übersetzen das jetzt mit einer Zwillingsvorschrift in den § 20 Absatz 2a des Infektionsschutzgesetzes. Damit schaffen wir den stabilen rechtlichen Rahmen, in dem die Regierung ausformulierte und ausbuchstabierte weitere Maßnahmen treffen kann.
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.