Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben in Deutschland ein auch im internationalen Vergleich hohes Niveau des Verbraucherschutzes erreicht, des rechtlichen Verbraucherschutzes ebenso wie des institutionellen, der etwa durch international renommierte Einrichtungen wie die Stiftung Warentest oder die Verbraucherzentralen vertreten ist. Das hat gleichwohl nicht verhindert, dass es nach wie vor eine enorm hohe Zahl von sogenannten Verbraucherstreitigkeiten gibt, von Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern. Die Statistiken der öffentlichen Rechtsauskünfte, die Statistiken der Verbraucherzentralen belegen das zum Teil mit erschreckenden Zahlen.
Es gibt bestimmte Branchen, auf die sich solche Streitigkeiten besonders konzentrieren. Dazu gehören etwa Fluggesellschaften, Versicherungen, Strom- und Gasanbieter, Telefongesellschaften, aber auch kleinere Unternehmen, die in Sparten tätig sind, übel beleumdet Teile der Partnervermittlungsagenturen, bestimmte Anbieter von Bauleistungen usw.
Die Situation verschärft sich durch den Onlinehandel, insbesondere durch den grenzüberschreitenden Onlinehandel, für den sehr schwer rechtliche Unterstützung zu finden ist. In Deutschland zum Beispiel gibt es solche Unterstützung hauptsächlich durch das Europäische Verbraucherzentrum in Kehl. Die Streitwerte in diesem Bereich sind oftmals sehr niedrig. Sie sind so niedrig, dass sich viele Anwälte scheuen, in solchen Verfahren für Verbraucher tätig zu werden. Das Ergebnis ist: Die Geschädigten verzichten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche, und bestimmte Anbieter können sich sagen: Unlauterer Wettbewerb lohnt immer.
Den Verbrauchern muss die Scheu vor Gerichtsverfahren genommen werden. Wir glauben, dass Gruppenverfahren dazu durchaus ein geeignetes Instrument darstellen können.
Es wird weltweit versucht, Verfahren der kollektiven Rechtsdurchsetzung zu etablieren, auch in etlichen Ländern der Europäischen Union. Ich nenne hier stellvertretend die skandinavischen Länder, die Tschechische Republik, Italien, Spanien, die Niederlande; es gibt noch einige andere.
Das geschieht aus der Erkenntnis heraus, dass Einzelverfahren allein dieses Problem nicht lösen können. Es wird auf das abschreckende Beispiel der Vereinigten Staaten verwiesen – auch in dieser Debatte wurde darauf verwiesen –, wo durch die Class Actions ein wirklich enormes Missbrauchspotenzial geschaffen worden ist; aber das ist nicht vergleichbar mit den Instrumenten, die in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagen werden. Die Misere in den USA ist verursacht durch Erfolgshonorare, auch durch die Bereitschaft der amerikanischen Gerichte, enorm hohe Schadensersatzsummen zuzubilligen, von denen das allermeiste bei den Klägern gar nicht ankommt, sondern bei Anwälten.
Die Probleme in den USA sind auch durch das sogenannte Opt-out-Verfahren gekennzeichnet, bei dem alle Betroffenen in einer bestimmten Problematik automatisch Teilnehmer eines Verfahrens werden, ohne dass sie sich dazu eigens gemeldet haben und oftmals auch ohne dass sie es überhaupt wissen.
So gesehen, kann der Gesetzentwurf, der hier vorliegt, durchaus reizvoll erscheinen. Aber mit den Reizen von Gesetzentwürfen ist es manchmal so wie mit den Reizen von Menschen: Auf den ersten Blick und aus der Ferne betrachtet erscheinen sie blendend, sehen sie sehr gut aus. Wenn man ihnen etwas näher tritt und sie bei Tageslicht betrachtet, stellen sich doch einige Unebenheiten und Macken heraus.
Eine dieser Macken ist nach unserer Auffassung der Anwendungsbereich des Gesetzes: Er ist viel zu breit definiert. Ausgeschlossen sind praktisch nur Familiensachen. Damit ist der Bereich, für den solche Gesetzentwürfe eigentlich gedacht sind, nämlich Verbraucherstreitigkeiten, fast an den Rand gerückt.
Problematisch erscheint uns auch die breite Antragsbefugnis, die wir als Einladung für Großkanzleien sehen, solche Klagen zu betreiben. Das könnte die Gefahr einer Klageindustrie in Deutschland durch die Hintertür bedeuten.
Diese Antragsbefugnis sollte auf die Listen begrenzt werden, die in § 611 Nummer 2 des Entwurfs genannt werden und in deren Mittelpunkt die Verbraucherverbände, gerade die Verbraucherzentralen, stehen, die jahrzehntelange Erfahrung mit dem Abwickeln solcher Verfahren haben und die auch nur dann tätig werden, wenn sie mit großer Sicherheit annehmen können, dass sie die Verfahren gewinnen werden. Auch die vorgesehene Kostenregelung erscheint uns problematisch. Sie ist sicherlich sehr akzeptabel für die Anwälte; den Verbrauchern bringt sie aber im Vergleich zu den Kosten von Einzelverfahren nur wenige Vorteile. Schließlich könnte das Erfordernis der anwaltlichen Vertretung einen Rückschritt gegenüber Einzelverfahren mit geringem Streitwert bedeuten.
Fazit: Der Gesetzentwurf geht in die richtige Richtung; aber er braucht noch eine ganze Reihe von tiefgreifenden Korrekturen, um zustimmungsfähig zu werden. Ich freue mich, mit Ihnen darüber im Ausschuss zu diskutieren.
Danke schön.