Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher wird einer der Schwerpunkte in der Rechtspolitik der Großen Koalition sein. Wir kümmern uns deswegen darum, weil wir um die strukturelle Ungleichheit bei der Durchsetzung von Klein- und Streuschäden wissen. Der Zugang zum Recht ist oftmals erschwert durch die fehlende Möglichkeit, direkt und einfach Recht zu bekommen, aber auch durch die Hürden, die das aktuelle Zivilprozessrecht vorsieht. Das wollen wir ändern. Wir sagen: Wir wollen den Zugang zum Recht weiter erleichtern und gleichzeitig für die Gerichte die Voraussetzungen für die Anwendung des Rechts verbessern.
Wir wollen das deswegen tun, weil die bisherigen Instrumente noch nicht vollständig geeignet sind, diese Ziele zu erfüllen. Die Klagemöglichkeiten der Verbände nach dem Unterlassungsklagengesetz sind präventiv und ein gutes Instrument, um verbraucherfeindliche Klauseln gerade in den Bereichen Mobilfunk und Elektrizität zu unterbinden. Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz hat sich in der Praxis – da müssen wir ehrlich sein – als zu schwerfällig und zu langwierig erwiesen. Das zeigt beispielsweise das Verfahren um die Erstattung bei der Telekom, das sich jetzt mittlerweile über ein Jahrzehnt zieht. Deswegen brauchen wir ein neues und ein gutes Instrument, um die Ansprüche von Verbrauchern zu bündeln und um Verbrauchern zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir stehen an der Seite der Verbraucher.
Jetzt ist die Frage, ob der vorgeschlagene Gesetzentwurf der Kollegen von Bündnis 90/Die Grünen diesem Ansinnen gerecht wird. Wir haben diesen Gesetzentwurf bereits mehrmals im Deutschen Bundestag debattiert.
Die grundlegenden juristischen Fragestellungen, die dieser Gesetzentwurf aufwirft, aber nicht beantwortet, bleiben bestehen.
Frau Kollegin Rottmann, Sie haben gesagt, es dürfe nicht auf das Geld ankommen, ob jemand bei Klein- oder Streuschäden klagt oder nicht. Wenn Sie aber von jemandem verlangen, dass er einen Anwalt nimmt – Sie wollen ja einen Anwaltszwang verankern –, dann muss er entweder die Erstberatungsgebühr von über 200 Euro aufbringen oder umständlich erst einmal seine Rechtsschutzversicherung fragen, ob er klagen darf.
Das ist kein einfacher Zugang zum Recht. Sie erschweren den Zugang zum Recht.
Sie müssen auch sehen, was mit § 619 Ihres Entwurfs bewirkt würde. Da führen Sie einen sogenannten Gruppenkläger ein. Der Gruppenkläger soll für die Gruppe die entsprechenden Prozesshandlungen vornehmen. Das Problem ist aber, dass Sie im gleichen Paragrafen sagen, dass dieser Gruppenkläger durch die anderen nicht in Haftung genommen werden kann und dass kein Schuldverhältnis begründet wird. Das heißt übersetzt: Der Gruppenkläger kann machen, was er will. Das ist nicht verbraucherfreundlich.
Sie müssen bitte auch sehen, was für eine komplizierte Regelung in § 623 bezüglich der Frage des Vergleiches vorgesehen ist. Demnach soll ein Vergleich nur zustande kommen, wenn weniger als 30 Prozent den Austritt aus dem Vergleich erklären. Warum haben Sie es nicht andersherum gelöst und festgelegt: „Wenn 50 Prozent beitreten, dann gilt der Vergleich“? Das wäre eine wesentlich einfachere Regelung gewesen.
Schließlich sind auch die Regelungen über die Berufung ziemlich kompliziert und verbraucherfeindlich. Der Gruppenkläger kann nämlich Berufung einlegen, auch mit Wirkung für die Gruppe, ohne dass jemand aus der Gruppe irgendwie aus der Berufung austreten kann. Damit erhöhen Sie das Prozesskostenrisiko für die gesamte Gruppe auf Kosten derjenigen, die eigentlich nur eine Erstattung der Streuschäden wollen. Insofern ist Ihr Gesetzentwurf zu kompliziert, baut zu hohe Hürden auf und kann den Anspruch, die Rechtsdurchsetzung für den Verbraucher zu verbessern, nicht erfüllen. Deswegen lehnen wir Ihren Gesetzentwurf ab – aus inhaltlichen Gründen.
Meine Damen und Herren, wir werden als Große Koalition alsbald einen Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage vorlegen. Sie werden erkennen, dass damit der Zugang zum Recht wesentlich erleichtert wird.
Es werden nur anerkannte Verbände klagebefugt sein, es wird ein sehr niederschwelliges Klageregister geben, und wir wollen auch die Verfahrensfristen verkürzen, damit die Durchsetzung des Rechts anders als im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht Monate oder Jahre dauert. – Ich würde die Zwischenfrage zulassen, Herr Präsident.