Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Verbraucherinnen und Verbraucher werden in diesem Land immer noch viel zu häufig abgezockt. Betrügerische Geschäftsmodelle, unklare Vertragsstrukturen, Kostenfallen: Sie sind immer noch an der Tagesordnung. – Mit diesem Gesetz für faire Verbraucherverträge wollen wir diesem Gebaren einen Riegel vorschieben.
Lassen Sie mich das an drei Beispielen verdeutlichen:
Erstes Beispiel. Sie alle kennen – das ist sehr unangenehm und wird als belästigend und aufdringlich empfunden – die unaufgeforderte Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung. Bereits heute darf sie eigentlich überhaupt nicht stattfinden, sondern erst nach der entsprechenden Einwilligung des möglichen Kunden. Das wird aber nicht entsprechend berücksichtigt, sondern viele Verbraucherinnen und Verbraucher berichten darüber, dass sie in dieser Form belästigt werden. Damit das in Zukunft nicht mehr der Fall ist, müssen die Unternehmen diese Einwilligung in Zukunft eben auch dokumentieren und aufbewahren; es muss also nachvollzogen werden können, dass der Verbraucher tatsächlich eingewilligt hat.
Das ist kein stumpfes Schwert. Da reicht es nicht, dass man irgendwo auf einem Formular ein Kreuzchen macht, nach dem Motto „Der Verbraucher hat eingewilligt“, nein, man muss das tatsächlich dokumentieren, sprich: Wenn die Einwilligung mündlich erfolgt ist, dann muss sie auch aufgezeichnet werden, und die Bundesnetzagentur kann die Aufzeichnung jederzeit anfordern, wenn es darum geht, solche Vorwürfe aufzuklären. – Das ist also, wie gesagt, kein stumpfes Schwert, und wer gegen die Regeln verstößt, muss mit einem Bußgeld in einer Größenordnung von 50 000 Euro rechnen, damit Schluss ist mit unaufgeforderter Telefonwerbung.
Das zweite Beispiel ist ebenfalls ein großes Ärgernis. Strom- und Gaslieferverträge, also Energielieferverträge, werden oftmals am Telefon geschlossen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind sich zum Teil gar nicht bewusst, dass sie gerade einen Vertrag abschließen, und wollen das eigentlich auch gar nicht. Das Problem ist nur: Irgendwann bekommen sie einen Vertrag zugeschickt, auf dem steht: „Herzlich willkommen als neuer Kunde; wir freuen uns, dass wir Sie gewonnen haben“, obwohl sie das nie wollten. Dann wird es schwierig, zu beweisen, dass man als Verbraucher niemals einen solchen Vertrag geschlossen hat.
Damit das in Zukunft anders geregelt ist, werden solche wesentlichen Verträge nur noch in Textform geschlossen werden können, das heißt, man hat als Verbraucher das Recht, erst mal zu prüfen, ob man tatsächlich diesen Vertrag bzw. überhaupt einen Vertrag schließen will. Ein geführtes Telefonat kann bei solchen Verträgen in Zukunft also nicht mehr zu einem Vertragsabschluss führen. Das führt zu weitaus mehr Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Lassen Sie mich noch ein drittes Beispiel ansprechen, nämlich die langen Vertragslaufzeiten, die über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Ich rede hier also nicht über den Mietvertrag, der über ein paar Jahre geschlossen wird; das ist damit nicht gemeint, sondern gemeint sind die Verträge, die unter Geltung der AGBs geschlossen werden.
Da erleben wir oft, dass überlange Vertragslaufzeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer Beschränkung der Wahlfreiheit führen. Wenn es andere, attraktivere Angebote, für sie passgenaue Angebote, gibt, dann können sie sich nicht für einen Wechsel entscheiden, weil sie durch solche Verträge mit sehr langen Laufzeiten eben gebunden sind. Deswegen wird es in Zukunft so geregelt sein, dass immer dann, wenn ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr vorgesehen ist, auch ein Vertrag für höchstens ein Jahr vorgelegt werden muss. Dann kann der Verbraucher entscheiden, welcher Vertrag für ihn der passgenaue ist.
Ich mache das mal an einem Beispiel deutlich: Es wurde in dieser Diskussion immer ins Feld geführt, dass zum Beispiel Handyverträge oftmals mit dem Angebot verbunden sind, ein Handy zu kaufen. Es kann aber sein, dass man als Verbraucher schon längst ein Handy hat, mit dem man zufrieden ist. Dann ist dieser Zweijahresvertrag, bei dem man ein zusätzliches Handy bekommt, nicht interessant, während der Einjahresvertrag, bei dem man auch die Möglichkeit hat, viel früher zu wechseln, sehr wohl interessant ist. Deswegen bleibt es dann dem Verbraucher überlassen, sich für den Einjahresvertrag oder einen Vertrag mit einer längeren Laufzeit zu entscheiden.
Ich hätte mir vorstellen können – das muss ich offen sagen –, dass wir nur noch Einjahresverträge für zulässig erachten. Wir haben uns jetzt auf diese Wahlmöglichkeit verständigt, aber ich finde es ganz spannend und interessant, dass gerade aus dem Bundesrat – aus Nordrhein-Westfalen, also aus der schwarz-gelben Landesregierung – der Vorschlag kommt, in Zukunft nur noch Einjahresverträge möglich zu machen. Ich finde das einen attraktiven Vorschlag, und wir sollten diesen Vorschlag, wenn er denn schon von CDU und FDP kommt, in den parlamentarischen Beratungen aufgreifen,
genauso wie den Punkt, einen entsprechenden Kündigungsbutton einzuführen, sodass man den Vertrag so kündigen kann, wie man ihn auch geschlossen hat.
Sie sehen, es gibt noch viel Beratungsbedarf. Es werden spannende und gute parlamentarische Beratungen. Ich freue mich darauf. Lassen Sie uns was im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher hinbekommen! Wenn die zufrieden sind und Vertrauen in die Vertragsgestaltung haben, dann konsumieren sie auch, und das ist dann auch im Interesse der Unternehmerinnen und Unternehmer in diesem Land.
Vielen Dank.
– Das ist nicht gut; ich sehe das sein. Das ist aber bedauerlicherweise die Folge der Geschäftsordnung. – Nächster Redner ist der Kollege Professor Dr. Lothar Maier, AfD-Fraktion.