Vielen Dank, Herr Kollege Movassat. Sie haben genau das gefragt, was ich jetzt ohnehin erklären wollte; aber dann kann ich es noch mal deutlich machen. Bei einer Plattform, die beispielsweise Drogen verkauft, muss sich der Vorsatz des Betreibers für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe auf das ganz konkrete Geschäft beziehen, weil die Beihilfe als Teilnahme an einer Straftat einen Gehilfenvorsatz braucht. Der Vorsatz muss sich zudem auch auf die Haupttat beziehen. Das heißt, Sie brauchen den Vorsatz zweimal: in Bezug auf die Haupttat und auf die Gehilfenleistung.
Wenn aber beispielsweise auf einer Plattform mehrere Dinge gehandelt werden, vielleicht sogar typischerweise strafbare und nicht strafbare Sachen, dann kann sich der Betreiber einer Plattform immer herausreden und sagen: Wissen Sie, ich habe eine Plattform, auf der handle ich mit Dingen, die nicht strafbar sind, und solchen, die strafbar sind. Damit würde natürlich der ganz konkrete Gehilfenvorsatz in Bezug auf die Haupttat ins Leere gehen. Das ist das strafrechtliche Problem, und dieses strafrechtliche Problem lösen wir jetzt mit diesem Gesetzentwurf. Sie brauchen nun nämlich nicht mehr den Gehilfenvorsatz, § 27 StGB, sondern das Betreiben der kriminellen Plattform alleine genügt für die Strafbarkeit. Das ist ein wesentlicher dogmatischer Fortschritt.
Zudem gibt es noch ein Phänomen, das man berücksichtigen muss. Sie können mittlerweile durch Instrumente der künstlichen Intelligenz Plattformen auch autonom, selbstgesteuert aufbauen und organisieren. Und wenn eine Plattform selbst autonom organisiert ist, haben Sie, Herr Kollege Movassat, gar keinen Zugriff mehr auf die ganz konkreten Handelsvorgänge. Trotzdem ist das eine kriminelle Plattform. Wenn Sie aber gar nicht genau wissen, was auf Ihrer Plattform gehandelt wird, dann fehlt Ihnen in der Konsequenz der Gehilfenvorsatz, und Sie können keine Beihilfe konstruieren. Und wenn Sie keine Beihilfe konstruieren können, liegt keine Strafbarkeit vor. Das heißt, gerade im Hinblick auf die Nutzung künstlicher Intelligenz werden wir diese Strafbarkeitslücke mit dem Gesetz schließen. Ich meine, das ist nur fair und angemessen; denn es geht darum, dass wir die kriminellen Handlungen, die diesen Plattformen zugrunde liegen, ganz konsequent unterbinden.
Deswegen brauchen wir übrigens auch die korrespondierenden Vorschriften in der Strafprozessordnung; denn wenn es um Internetplattformen geht, müssen die Ermittlungsbehörden auch die Möglichkeit haben, diese Internetplattformen gemäß den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung aufzuspüren und den Hintermännern gegebenenfalls auch mit strafprozessualen Mitteln auf die Schliche zu kommen. Es nützt nämlich nichts, wenn Sie die entsprechenden strafrechtlichen Vorschriften haben, aber die Verfolgung dieser Taten mangels Befugnissen in der Strafprozessordnung ein stumpfes Schwert bleibt. Wir wollen, dass der Rechtsstaat bei der Verfolgung von Plattformen, die Waffenhandel, Drogenkriminalität und Kinderpornografie zum Inhalt haben, klar und deutlich handeln kann, meine Damen und Herren.
Deswegen bitte ich Sie, dass wir diese dogmatischen Feinheiten bei aller Debatte auch beachten. Das bedeutet nicht, Herr Kollege Movassat, dass bislang alles straflos war. Es geht darum, dass wir die entsprechenden Strafbarkeitslücken schließen, weil wir doch das gemeinsame Ziel haben, dass es diese Plattformen in dieser Form nicht mehr geben darf. Vor diesem Hintergrund lade ich Sie zu einer konstruktiven Debatte ein, und ich hoffe, dass wir dieses wichtige Gesetz bald verabschieden können.
Herzlichen Dank.