Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der heutige Tag zeigt doch in einer gewissen Dramatik die Konfliktsituation zwischen Lebens- und Gesundheitsschutz auf der einen Seite und Freiheitsrechten auf der anderen Seite. Heute Morgen haben wir bei der Diskussion um die Reform des Infektionsschutzrechts vor genau derselben Frage gestanden: Leben und Gesundheit zu schützen und abzuwägen gegen Freiheit. Jetzt führen wir dieselbe Diskussion über das Ende des Lebens mit Blick auf die Entscheidungsmacht, die Entscheidungsfreiheit, die Rechte des Einzelnen. Für mich ist dabei die Priorisierung immer klar gewesen: Ohne Lebens- und Gesundheitsschutz gibt es keine Basis für die Freiheit.
Dieser Entscheidungslage ist der Deutsche Bundestag in einem mit großer Mehrheit verabschiedeten Gesetz gefolgt; fast zwei Drittel der Abgeordneten haben dem Gesetz zugestimmt. Wir haben die geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid unter Strafe gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat ebenso deutlich, nämlich einstimmig, dieses Gesetz aufgehoben und sogar noch weitergehend uns einen Regelungsauftrag für die Schaffung des Rahmens für das Recht auf selbstbestimmten Freitod gegeben. Das Urteil hat durchaus zu Irritationen geführt; denn es gab kaum ein Gesetz, das so intensiv vorbereitet, erörtert und am Ende abgewogen wurde, wie das vom Bundesverfassungsgericht am Ende einstimmig aufgehobene Gesetz, über dessen „Neufassung“ wir jetzt hier beraten müssen.
Ich tue mich schwer, diesem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts zu folgen, eine Regelung für das Sterben zu finden. Ich tue mich schwer, als Demokrat hier in der Legislative einem Auftrag der Judikative folgen zu müssen. Und ich tue mich schwer vor meinem Gewissen, diesem Auftrag Folge leisten zu müssen. Denn wenn man das weiterdenkt, öffnet sich der Raum für Fragen über Fragen, vor allen Dingen zur Abwägung, zur Aufgabe der Lösung unzähliger Diskriminierungen, zur Notwendigkeit, unterschiedliche Lebenssituationen zu würdigen: Wie ist das mit dem jungen Menschen, der wegen seines Liebeskummers sterben will? Und wie ist es mit dem alten Menschen, der irreversibel krank ist? – Das sind Entscheidungen, die ich vor meinem Gewissen so nicht einfach verantworten kann.
Deshalb halte ich den Ansatz für richtig, den Ansgar Heveling vorgetragen hat, mit einer strafrechtlichen Regelung weiterzumachen, sicher abgeschwächt, aber vielleicht beschränkt auf die Werbung. Denn eines ist klar: Die Selbstbestimmung, die das Bundesverfassungsgericht betont hat, adressiert eine irreversible Entscheidung, und die Beurteilung erfolgt nicht durch den, der wirklich die Entscheidung trifft, sondern durch Dritte, und das ist die eigentliche Schwierigkeit.
Vielen Dank.