Zunächst einmal, Herr Kollege Hahn, ist es so, dass die Bundesregierung mit dieser Verordnung – wir stimmen ihr heute zu – den ersten Schritt auf dem Weg geht, den Geimpften und Genesenen Ausnahmen von Schutzmaßnahmen und damit Erleichterungen zu gewähren. Da geht es um die Quarantäne, da geht es um die Ausgangsbeschränkungen, die Kontaktbeschränkungen, da geht es darum, dass man die Getesteten den Geimpften gleichstellt oder umgekehrt, und es geht in § 6, den Sie angesprochen haben, um den Bereich des Sports.
Im Grunde genommen ist es so, dass wir im Hinblick auf die Regelungen, die wir in § 28b des Infektionsschutzgesetzes zum Sport – nicht zum Individualsport im Freien – getroffen haben, deutlich machen, dass dieser Sport möglich ist, wenn es sich um Geimpfte oder Genesene handelt. Damit ist diese Regelung aus meiner Sicht sehr klar. Das ist der erste Schritt auf dem Weg der Hoffnung, und es werden weitere Schritte folgen, Herr Hahn.
Das muss man, liebe Kolleginnen und Kollegen, an der Stelle auch ganz deutlich sagen: Ja, es ist der erste Schritt. – Wir haben diesen Spagat zu machen, einerseits diese Pandemie zu bewältigen und andererseits – Frau Justizministerin hat es in ihrer Rede sehr deutlich gesagt – dafür zu sorgen, dass diejenigen, bei denen es keine Rechtfertigung für die Einschränkung von Grundrechten gibt, ihre Grundrechte wahrnehmen können.
Jetzt ist es, wenn man sich mal anschaut, welche Grundrechte denn eingeschränkt werden, so: Nicht in allen Fällen werden die Beschränkungen mit dieser Verordnung aufgehoben. Das ist klar. Es gibt leichte Beschränkungen wie das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, die Abstandsregeln, die Hygiene- und Schutzkonzepte. Diese werden wir auch den Geimpften zukünftig zumuten müssen, zum Schutz derer, die nicht geimpft werden können oder auch nicht geimpft werden wollen, damit wir insgesamt die Pandemie gut bewältigen können. Es gibt auch andere Einschränkungen, beispielsweise im Bereich der Berufsfreiheit, die wir mit dieser Verordnung nicht aufheben.
Deswegen wird es weitere Schritte auf diesem Weg geben müssen, und es wird sie auch geben.
Ein wichtiges Mitglied dieses Hauses hat heute Morgen in einer Zeitung die Frage gestellt: Warum hat man das denn nicht vor zwei Wochen im Infektionsschutzgesetz geregelt?
Warum haben wir im § 28c des Infektionsschutzgesetzes eine Verordnungsermächtigung geschaffen? Diese Frage kann man klar beantworten: weil wir Flexibilität brauchen, weil wir Antworten brauchen, falls es schwierige Virusmutationen gibt, die unter Umständen von Impfstoffen nicht umfasst sind, und weil der weitere Impffortschritt auch dafür sorgen wird, dass wir tatsächlich in weiteren Bereichen Erleichterungen schaffen und Ausnahmen machen können. Deswegen werden wir uns schon sehr bald wieder mit dieser Frage zu beschäftigen haben.
Herzlichen Dank.