Donnerstag, 6. Mai 202119. Wahlperiode, 227. SitzungVerordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Es ergibt sich aus § 6 der Ausnahmenverordnung, dass Sport von Geimpften und Genesenen wieder ausgeübt werden kann, unabhängig von der Regelung des § 28b Infektionsschutzgesetz. Ich freue mich, bald wieder mit dir, lieber Friedrich, kicken zu können.
Heiterkeitund Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der LINKEN