Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich verspreche, es wird etwas weniger polarisierend, aber nicht weniger wichtig.
Wir alle kennen es: Man öffnet den Briefkasten, und es fällt einem ein Stapel von Prospekten entgegen, von denen wir die allermeisten weder bestellt haben noch lesen wollen. Deshalb haben die Zivilgerichte unseres Landes in ständiger Rechtsprechung als Ausdruck der Grundrechte der Bürger auch einen Unterlassungsanspruch auf unerwünschte Werbung anerkannt. Die allermeisten Bürger drücken diesen Anspruch aber nicht durch eine komplizierte Erörterung von Grundrechten aus, sondern schlicht durch einen Aufkleber „Keine Werbung“. Das finden wir gut, und das soll grundsätzlich auch so bleiben. Aber es gibt einen besonderen Fall, in dem diese Aufkleber immer wieder für Rechtsunsicherheit sorgen, und das ist der Einwurf von politischer Wahlwerbung in der heißen Wahlkampfphase.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, politische Werbung ist ein elementarer Bestandteil politischer Willensbildung. Sie steht in einem direkten Zusammenhang mit demokratischer Legitimation, und sie stellt aktives Mitgestalten am politischen Willensbildungsprozess dar. Wir wollen, dass das in der heißen Wahlkampfphase ermöglicht wird, und wir sehen, dass dabei ein Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen notwendig ist.
Natürlich ist klar: Auch politische Wahlwerbung kann unerwünscht sein. Und es ist natürlich auch ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht der Bürger, dass sie über Inhalte nicht informiert werden müssen und möchten. Etwas metaphorisch kann man davon sprechen, dass es natürlich auch einen grundrechtlichen Schutz unserer Briefkästen gibt. Aber auf der anderen Seite ist es natürlich so, dass die Wahlwerbung Bestandteil der Rechte der Parteien ist, dass es Ausdruck der Meinungsfreiheit der Parteimitglieder ist, für ihre Interessen zu werben. Wir finden, dass diese Rechte miteinander in den Ausgleich gebracht werden müssen und legen deshalb heute eine Novellierung des Parteiengesetzes vor.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben seit Jahren eine unsichere Rechtslage. Unter Berufung auf diese kleinen Schilder „Keine Werbung“ haben einige Bürger versucht, vor den Zivilgerichten Unterlassungsansprüche gegen die Parteien zu erwirken – teilweise erfolgreich, teilweise nicht erfolgreich. Aber ich finde – und das liegt doch in unser aller Interesse –, dass wir es nicht unseren ehrenamtlichen Wahlkampfhelferinnen und Wahlkampfhelfern überlassen können, vor dem Einwurf einer Wahlwerbung noch zu überlegen, wie jetzt die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bremen oder des Kammergerichts Berlin aussieht. Vielmehr müssen wir hier Rechtssicherheit schaffen. Ich finde, diese Klarstellung haben auch die fleißigen Menschen im Wahlkampf für unser aller Parteien verdient, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Wir lösen das durch den Grundsatz eines faktischen Duldungszwangs für Wahlwerbung in Wahlkampfzeiten. Warum sage ich „faktischer Duldungszwang“? Weil wir uns nicht entschieden haben, das Ganze im Zivilrecht zu lösen, sondern weil wir uns entscheiden, hier eine allgemeine öffentlich-rechtliche Klarstellung im Parteienrecht vorzuschlagen. Dort soll künftig eine klarstellende Regelung getroffen werden, die explizit Wahlwerbung in Wahlkampfzeiten erlaubt und damit einen Abwägungsmaßstab schafft für die Gerichte, für die Ordnungsbehörden und die im Übrigen auch deutlich macht, dass wir es aus demokratietheoretischen Gesichtspunkten nicht richtig finden, dass einzelne Gemeinden sich zu wahlwerbefreien Zonen erklären wollen.
Wir haben damit einen entscheidenden Vorschlag für mehr Rechtssicherheit gemacht, der aber auch die Interessen der Bürger kennt und natürlich Grenzen setzt. Wir haben drei Beschränkungen vorgesehen.
Erstens soll dieser Duldungszwang nur möglich sein, wenn es um Wahlwerbung von Parteien und Wahlvorschlagsträgern geht, die zu einer Wahl zugelassen sind und für diese Wahl Wahlvorschläge eingereicht haben.
Zweitens soll diese Regelung nur auf den Zeitraum des Wahlkampfes erstreckt werden, also unmittelbar auf die zwei Monate vor dem Wahltermin.
Drittens bleibt inhaltlich klar: Die Wahlwerbung muss sich natürlich ihrerseits in den Grenzen der Rechtsordnung bewegen. Deswegen sei auch die Angst genommen: Niemand muss Hetze und Extremismus in seinem Briefkasten hinnehmen, und explizite Ausschlüsse wie zum Beispiel der Hinweis „Keine NPD-Wahlwerbung“ bleiben natürlich richtig und zulässig.
Ich sage aber auch: Wichtiger als ein Ausschluss von Meinungen im Sinne eines Nicht-zur-Kenntnis-Nehmens bleibt in der wehrhaften Demokratie natürlich die Auseinandersetzung mit politischen Meinungen. Die kann man von uns in jeglicher Hinsicht erwarten.
Wir haben heute einen Vorschlag gemacht für eine ausgleichende Regelung, für ein Mehr an Sicherheit für alle Wahlkämpferinnen und Wahlkämpfer. Wir finden, das ist eine Ergänzung, die gut ist: gut im Sinne von Rechtssicherheit, aber auch gut im Sinne von Demokratie. Wir werben um Zustimmung.
Herzlichen Dank.