Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Regierungsfraktionen legen uns einen Gesetzentwurf vor, mit dem in das Parteiengesetz ein einzelner unscheinbarer Satz eingefügt werden soll. Die praktische Konsequenz, auf die dieser Satz abzielt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.
Bislang ist es nicht mit letzter Eindeutigkeit klar, ob das an einem Briefkasten angebrachte Schild „Werbung verboten“ auch auf die Druckerzeugnisse bezogen werden muss, die Parteien vor einer Wahl zum Zwecke der Information über ihr Programm und ihre Kandidaten verteilen oder verteilen lassen. Der Gesetzentwurf möchte das in der Weise auflösen, dass zwar nicht immer und ständig, aber doch in Wahlkampfzeiten der Einwurf von Wahlwerbematerial gestattet sein soll. Das ist nicht ganz unproblematisch, weil es schließlich so was wie ein – auch rechtlich anerkanntes – Recht am eigenen Briefkasten gibt, demzufolge ein jeder sich den Einwurf von unerwünschter Werbung verbitten und dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen kann.
Der Gesetzentwurf sieht das wohl. Er beruft sich darauf, dass auch die Mitwirkung der Parteien an der Willensbildung des Volkes vom Grundgesetz vorgesehen ist, und kommt zu dem Ergebnis, dass es angemessen sei, dieses Rechtsgut in gewissen engen Grenzen hier überwiegen zu lassen. Das ist durchaus nicht zwingend. Wir halten es aber angesichts der sehr geringen Intensität des Eingriffs für vertretbar und werden dem Gesetz wohl zustimmen.
Indem der Gesetzentwurf den Artikel 21 des Grundgesetzes und die darin verbriefte Mitwirkung der Parteien an der Willensbildung des Volkes anspricht, gibt er jedoch Anlass, noch eine weitere Problemlage in den Blick zu nehmen. Zu den Anforderungen, die das Grundgesetz an die Parteien richtet, gehört es, dass sie sich nicht nur nach außen an der Demokratie beteiligen, sondern sich auch selbst demokratisch organisieren. Das bedingt die Notwendigkeit der Abhaltung von Parteitagen, wie es das Parteiengesetz ja auch vorschreibt. Auch die vom Gesetzentwurf hervorgehobene Beteiligung an Wahlen setzt die vorherige Abhaltung von Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten voraus. Parteien müssen also, um ihre verfassungsmäßig vorgesehene Funktion zu erfüllen, Versammlungen abhalten können. Dies ist leider in der Praxis nicht in dem wünschenswerten Maß gewährleistet.
Leider kommt es in Deutschland seit einigen Jahren vermehrt vor, dass private Vermieter von Extremisten dergestalt unter Druck gesetzt, teilweise geradeheraus bedroht werden, dass sie sich – obwohl grundsätzlich zu einer Vermietung bereit – aus Gründen des Selbstschutzes dazu nicht mehr in der Lage sehen.
In dieser Situation kommt den Trägern öffentlicher Gewalt, die über geeignete Räumlichkeiten verfügen können, eine besondere Verantwortung zu, die von Verfassung und Gesetz geforderten Versammlungen zu ermöglichen.
Leider wird diese Verantwortung aber nicht in allen Fällen, wo dies nötig wäre, hinreichend gesehen. Ganz im Gegenteil: Teilweise werden Vorwände gesucht, um sich ihr zu entziehen.
Der vorliegende Gesetzentwurf sollte daher um eine Lösung auch dieses Problems erweitert werden. Gerne werden wir die Beratung im Ausschuss dazu nutzen, dies in Angriff zu nehmen, und freuen uns schon auf konstruktive Beiträge der anderen Fraktionen.
Vielen Dank.
Deshalb folgt jetzt Linda Teuteberg von der FDP-Fraktion.