Herr Lauterbach, Sie hatten um konkrete Beispiele gebeten. Im Grunde haben Sie sie sogar selber geliefert; denn natürlich ist es ein großer Unterschied, ob ich von „ausreichenden“ Kenntnissen rede – in der Schule wäre das eine 4 – oder ob ich von „außerordentlichen“ Kenntnissen rede; das wäre dann eine 2 oder eine 1. Das ist ein ziemlich großer Unterschied. Die Einschränkungen jedoch, die Sie für Einsatzgebiete genannt haben, betreffen Bereiche, in denen zum Beispiel eine ausgebildete Altenpflegekraft ganz klassisch tätig ist und in Zukunft in einem noch größeren Umfang tätig sein wird, als wir das heute kennen, gerade was die Begleitung von Menschen in der letzten Lebensphase angeht. Das ist das eine.
Das andere ist: In der Anhörung ist sehr deutlich geworden – und wir reden hier nicht mehr über eine Grundsatzentscheidung, sondern wir reden über die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, mit der die konkrete Ausgestaltung festgelegt wird –, dass Sie bis heute nicht sagen können, wie die Vielzahl aller Auszubildenden in der Pflege die wenigen Plätze in der Kinderkrankenpflege durchlaufen soll.
In der Anhörung ist deutlich gesagt worden, dass das ein Nadelöhr darstellen wird, dass das zu Verzögerungen im Ausbildungsablauf führen wird oder aber die Kinderkrankenhäuser und Abteilungen überrannt werden von Praktikanten, die fünf bis sieben Tage betreut werden müssen. Wie soll das in der Praxis ausgestaltet werden? Dazu haben Sie bisher noch keinen einzigen Ton gesagt.
Und das lässt sich nicht einfach über einen Kompromiss lösen, sondern Sie müssen ganz sachlich und konkret sagen, wie Sie es machen. – Bitte schön. Diese Frage hätte ich gerne beantwortet.