Sehr geehrter Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Gäste haben wir keine mehr. – Die 16. Änderung des Atomgesetzes, wie von der Bundesregierung vorgeschlagen, erfolgt als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von vor bald zwei Jahren. Die Maßgabe des Gerichtes, das Atomgesetz neu zu fassen, wurde dabei mit einer Frist versehen, die – wir sind noch vor Mitternacht – übermorgen endet. Wir sind also spät dran. Bezüglich der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes durch die Koalition von Union und SPD haben mehrere Sachverständige bei der abgehaltenen öffentlichen Anhörung ihre Bedenken geäußert, dass diesen Vorgaben nicht in allen Punkten Rechnung getragen wird.
Die Bedenken äußern sich darin, dass das Gesetz keine zweifelsfreien Kriterien nennt, wie mit den Rechtsansprüchen umzugehen ist. So wird zwar die Angemessenheit der Übertragungsbedingungen von Stromkontingenten erwähnt, aber es wird nicht definiert, worin diese Angemessenheit besteht.
Das Gleiche passiert auch bei der Übertragung der ausgleichsfähigen Reststromkontingente, um die sich die vormaligen Betreiber ernsthaft bemühen müssen. Wie ein Anwärter dieses ernsthafte Bemühen nachweisen und dokumentieren muss, um seine Ansprüche nicht zu verwirken, bleibt allerdings im Dunkeln. Dabei sind diese übertragenen Kontingente von Natur aus unterhalb des Verkehrswertes von regulären Strommengen angesiedelt, da der wirtschaftliche Gewinn dieser Reststrommengen ja durch zwei Unternehmen geteilt wird: den Überträger des Kontingentes und den tatsächlichen Stromerzeuger.
Bemerkenswert ist ferner, dass eine vom Bundesverfassungsgericht eröffnete Möglichkeit zur Reduzierung der Aufwendungen der öffentlichen Hand nicht betrachtet worden ist, nämlich das Einräumen von Laufzeitverlängerungen zum ausschließlichen Verstromen anspruchsfähiger Reststrommengen. Ein solches Verstromen hätte für die Bürger und Steuerzahler den Charme, dass sie nicht für imaginären Strom zur Kasse gebeten würden, sondern zumindest einen Nutzen davontragen, wozu die Bundesregierung eigentlich kraft haushalterischer Gesetze verpflichtet ist.
Freilich sind mit einer Laufzeitverlängerung auch Kosten für den Bund zwecks Endlagerung und seit kurzer Zeit auch durch die nötige Zwischenlagerung verbunden. Ein sorgfältiger Gesetzentwurf hätte aber diese Kostenrechnung aufgezeigt und damit gemäß haushalterischer Gewissenhaftigkeit nachgewiesen, dass der vorgelegte Gesetzentwurf die im Sinne des Steuerzahlers beste Lösung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes ist.
Diese Kosten-Nutzen-Rechnung ist von den Initiatoren bewusst nicht unternommen worden. Wir müssen daher konstatieren, dass von der Union und der SPD der Ideologie des Ausstieges aus der nukleartechnischen Stromerzeugung der Vorzug gegeben wird
vor einer gewissenhaften Prüfung der volkswirtschaftlichen Konsequenzen Ihres Gesetzentwurfs,
in diesem Falle zum Nachteil des Steuerzahlers mit möglichen Kosten im oberen dreistelligen Millionenbereich.
Liebe Kollegen von der kleinsten Großen Koalition aller Zeiten, so geht man nicht mit anvertrautem Steuergeld um. Sie müssen die Wirtschaftlichkeit bei finanziellen Unternehmungen prüfen und Ihren haushalterischen Pflichten nachkommen. In dieser Form müssen wir den Gesetzentwurf ablehnen.
Vielen Dank und gute Nacht.