Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Meine Damen und Herren von der Koalition, Sie hatten ja im Gesundheitsausschuss anscheinend Angst, über dieses Thema zu diskutieren, weshalb Sie die Diskussion abgebügelt haben. Gut, dann machen wir es eben hier. Es geht heute um einen Antrag mit dem Titel „Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten – Doppelverbeitragung abschaffen“. Allein den Begriff „Doppelverbeitragung“ dürfte es gar nicht geben. Einmal zahle ich den Beitrag, und damit ist es doch gut. Wieso zweimal? Das dürfte es gar nicht geben, meine Damen und Herren. Hier fängt schon die Ungerechtigkeit an.
Wir sprechen hier von circa 7 Millionen Verträgen, 7 Millionen Menschen, die unzufrieden sind mit der Regelung, die Sie ihnen eingebrockt haben. Erst seit 1983 werden die Rentner für Krankenversicherungsbeiträge zur Kasse gebeten, und zwar nur mit dem halben Satz für die Altersvorsorge. Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz, das 2004 in Kraft trat, wird mit folgenden Begriffen kritisiert: konkrete Entwertung der Altersvorsorge von Arbeitnehmern. Oder: Recht ist, was die öffentlichen Kassen füllt. – Und auch der eben genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes wird kritisiert. Da wird das Solidaritätsprinzip angemahnt; dabei haben die Leute schon bezahlt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird angesprochen, spielt ja eigentlich gar keine Rolle, die Leute haben immerhin etwas aufgebracht. Also nicht Gerechtigkeit wird hier herangezogen, sondern: Wen man zur Kasse bitten kann, der muss zahlen. Das ist die Aussage dabei.
Meine Damen und Herren, auch der DGB hat sich in seiner Einlassung vom 19. April 2018 nicht mit Ruhm bekleckert. Dort heißt es:
… Vertrauen in den unbegrenzten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt kann es nicht geben.
Das mag ja sein, aber wir sind hier im Vertragsrecht. Die Leute haben vor 2004 einen Vertrag geschlossen. Auf den müssen sie bauen können. Der Grundsatz ist: Wenn ich einen Vertrag geschlossen habe, dann habe ich das Recht, so gestellt zu werden, wie es der Vertrag hergibt.
Das Bundessozialgericht formulierte mit Recht die seit 1983 geltende Regelung der zehnjährigen Beitragszahlungen – diese 120 Monate –, wenn die Kapitalauszahlungen erst nach Renteneintritt verlangt wurden. Da war es richtig, dass ich zehn Jahre zahle. Aber wenn einer schon vorher gesagt hat: „Ich möchte das Geld in einer Summe haben“, dann hat er das Recht, das ausbezahlt zu bekommen, und zahlt nur im ersten Monat einen Beitrag gemäß Beitragsbemessungsgrenze. Wie gesagt, das war die Rechtsprechung bis 2004. Somit bestand bis 2004 noch die Möglichkeit, die Beitragspflicht zu umgehen, wenn die Kapitalauszahlung vor Rentenbezug – was ich eben sagte – vertraglich vereinbart worden war.
Durch den Einschub in § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V vom 1. Januar 2004 wird das ausgehebelt. Sie müssen das einmal lesen, es ist herrlich formuliert: umständlich, verwässert, es versteht kein Mensch. Sie könnten einfach schreiben: Egal ob man eingezahlt hat oder ausgezahlt bekommt: Man muss Beiträge zahlen, wenn ausgezahlt wird. So einfach hätte man es schreiben können. Das hätten die Leute dann auch verstanden. Aber das sollen die gar nicht verstehen. Deshalb hat man diese komische Formulierung reingebaut, die Sie sich alle durchlesen sollten.
Unverständlich ist auch der Begriff der sogenannten Einkommensersatzfunktion, auch so ein herrlicher Begriff. Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber in irgendeiner Form beteiligt war – das heißt, er braucht gar kein Geld zugeschossen zu haben; es reicht zu, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer gezahlt hat –, dann haben wir eine Einkommensersatzfunktion. Und begründet wird das dann, dass er bei der Auszahlung noch einmal zahlen muss, auch wenn er schon bei der Einzahlung gezahlt hat. Das ist haftungsrechtlich begründet durch den § 1 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes. Das ist eine sehr wässrige und dünne Begründung. Nur wenn der Arbeitnehmer selbst in den Vertrag eintreten würde, dann wäre dieser Teil nicht beitragspflichtig. Nur, wer weiß denn so etwas? Auf so etwas Kompliziertes kommt doch kein Mensch. Eine Informationspflicht war auch nicht gegeben. Man könnte auch wieder denken, es war gar nicht gewollt, dass die Leute darüber informiert werden. Somit unterliegen alle wiederkehrenden Leistungen oder Kapitalauszahlungen der Beitragspflicht.
Nun komme ich zu dem interessanten Kapitel „Verträge“. Was ist mit den Verträgen von vor 2004?