Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Menschen mit einer Sehbehinderung haben bisher nur stark eingeschränkten Zugang zu Literatur aus Wissenschaft, Kunst und Belletristik sowie zu allen Arten von Lehrbüchern. Der Kollege Heidenblut hat sogar auf den erschreckenden Prozentsatz von 95 Prozent nicht zugänglicher Literatur hingewiesen.
Um dem zu begegnen, regelt die Übereinkunft von Marrakesch erforderliche Ausnahmen im Urheberrecht, die es sogenannten befugten Stellen in Deutschland erlauben sollen, ohne Zustimmung der Autoren deren Werke in barrierefreie Formate zu übertragen, also zum Beispiel in Brailleschrift oder in Tonaufzeichnungen.
Zu kritisieren ist hier, dass der Gesetzentwurf keine klare Definition bzw. Auflistung der befugten Stellen enthält, sondern dies einer noch zu erstellenden Verordnung überlässt, die vom BMJ auszuarbeiten wäre.
Wünschenswert wäre aber, dass schon im Gesetz klargestellt wird, dass alle öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen entsprechende Angebote machen können, also beispielsweise sowohl Blindenbüchereien als auch alle öffentlichen und gemeinnützigen Büchereien. Wenn schon nicht im Gesetz, müsste dies auf jeden Fall in der geplanten Verordnung sichergestellt werden.
Die breit geführte Diskussion, die sich auch in der Anhörung im Rechtsausschuss widergespiegelt hat, über einen etwaigen Vergütungsausfall für die Autoren der zu übersetzenden Werke, halten wir für übertrieben.
Schon heute nimmt die Verwertungsgesellschaft WORT nach ihren eigenen Angaben jährlich nur rund 25 000 Euro aus Publikationen der betreffenden Literatur ein. Selbst wenn der Umfang der barrierefreien Literatur zunehmen sollte, sind diese Beträge zu vernachlässigen.
Positiv ist, dass die betroffenen Sehbehinderten solche Übertragungen in der Regel wohl auf maschinelle Weise selbst vornehmen können, ohne einer Vergütungspflicht zu unterliegen. Werden Übersetzungen von befugten Stellen in Auftrag gegeben, bleibt dies wie bisher vergütungspflichtig – eine Einschränkung, die wir für hinnehmbar halten.
Umstritten bleibt die Frage, ob kommerziellen Angeboten der Vorrang vor Übertragungen durch befugte Stellen eingeräumt werden sollte. Werden Übersetzungen von befugten Stellen durchgeführt, so bleibt es bei der Vergütungspflicht, was wir ebenfalls für akzeptabel halten.
Alles in allem scheint der Gesetzentwurf doch eine deutliche Verbesserung der bestehenden Situation darzustellen. Es bleibt aber die Verpflichtung des Gesetzgebers und damit auch von uns, dafür zu sorgen, dass die Mittel für die Übertragung existierender Literatur in barrierefreie Formate aufgestockt werden.
Ich danke Ihnen.