Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben die Zahl schon mehrfach gehört und werden sie sicherlich im Verlauf der Debatte noch häufiger hören: Nur etwa 5 Prozent der Literatur ist in barrierefreien Formaten zugänglich – und das in einer Zeit, in der Informationen und Wissen so immens wichtig sind.
Für den Zugang zu Bildung, für die kulturelle, gesellschaftliche und politische, aber auch die berufliche Teilhabe ist der Zugang zu Schriftwerken einer der wichtigsten Schlüssel. Deshalb freue ich mich – und ist es auch Zeit –, dass wir heute die Marrakesch-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Mit der Umsetzung verbessern wir den Zugang zu veröffentlichten Werken und insbesondere zu Sprachwerken für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Menschen. Eine schon geltende wichtige Regelung wird bleiben: Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen barrierefreie Kopien von Werken mit Urheberrechtsschutz für den eigenen Gebrauch herstellen, ohne hierfür eine Vergütung zahlen zu müssen. Neu ist, dass alle Einrichtungen, die gemeinnützig barrierefreie Kopien für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung herstellen, barrierefreie Kopien an Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung nicht mehr nur – in Anführungsstrichen – „altmodisch“ in Hardcopy verleihen dürfen, sondern ihre Inhalte auch online anbieten dürfen.
Ein weiterer Clou am weltweiten Marrakesch-System ist nun, dass diese befugten Stellen ihre Kopien auch mit den befugten Stellen in allen anderen Marrakesch-Ländern austauschen dürfen, also in allen EU-Ländern und in derzeit weiteren 41 Staaten; sicherlich werden weitere folgen. Wir haben bewusst die befugten Stellen ganz offen definiert als „Einrichtungen, die in gemeinnütziger Weise Bildungsangebote oder barrierefreien Lese- und Informationszugang für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung zur Verfügung stellen“. Tatsächlich sind dies im Moment meistens Blindenbibliotheken, aber genauso fallen darunter Medienzentren für blinde und sehbehinderte Menschen oder Umsetzungsdienste an Universitäten. Jede Einrichtung, die mitmachen will, kann mitmachen.
Grundsätzlich gilt im Urheberrecht, dass man die Rechte für die Nutzung erwerben muss. Im Ausnahmefall der gesetzlichen Nutzungserlaubnis gibt es als Entschädigung aber immerhin eine angemessene Vergütung. Die vergütungsfreie Nutzung gibt es nur ganz ausnahmsweise, wie zum Beispiel in diesem Gesetz, wenn Einzelpersonen für sich selbst barrierefreie Kopien erstellen. Für die Nutzung durch befugte Stellen ist dagegen eine maßvolle Vergütung angemessen.
Für den Gesetzgeber wäre es natürlich verlockend, die Urheberrechte zu beschränken, um soziale Zwecke zu fördern, ohne dabei in die Staatskasse greifen zu müssen. Damit wir die Grundrechte von Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung und von Menschen, die Literatur aller Art schaffen, gleichzeitig verwirklichen können, müssen die befugten Stellen so ausgestattet sein, dass sie eine angemessene Vergütung zahlen können. Und mehr noch: Sie müssen auch für ihre sonstigen Aufgaben auskömmlich ausgestattet sein.
Deshalb begrüßen wir es in einem eigenen Entschließungsantrag ausdrücklich, dass die Bundesregierung im Nationalen Aktionsplan zur UN-Behindertenrechtskonvention die befugten Stellen mit einer einmaligen Finanzierungshilfe fördern will. Vor allem bei der Umsetzung von IT-Systemen dürfte das sehr helfen.
Jenseits des bisherigen Engagements bitten wir zudem die Länder eindringlich, den finanziellen Mehrbedarf befugter Stellen zu berücksichtigen. Und ganz wichtig:
Bei der Nutzung durch befugte Stellen kommen wegen ihrer wichtigen sozialen und menschenrechtlichen Aufgaben nur sehr maßvolle Vergütungen in Betracht.
Vielen Dank.