Danke. – Das bisherige Revisionsgericht BGH wird dadurch auch nicht überfordert, weil es eine Annahmeberufung ist. Das heißt, die Hauptverhandlung wird in dem Maße durchgeführt, wie es dem hohen Gericht erforderlich erscheint. Wenn der Zeuge XY noch einmal zu vernehmen ist, dann wird er vernommen, und fertig. Das würde insbesondere bei den Landgerichten eine große Auswirkung haben und zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung führen.
Ein zweiter Punkt ist die Ausdehnung des Strafbefehls auf alle Verfahrensarten, alle Strafen. Es gibt auch bei schweren Delikten eine große Anzahl von Fällen, die von der Sachlage, Rechtslage, Beweislage völlig klar sind. Alles ist klar. Einer Hauptverhandlung zur Klärung von Zweifelsfragen bedarf es nicht. Hier könnte man den Strafbefehl bringen, der nur rechtskräftig werden kann, wenn alle einverstanden sind. Es wird also keinem Unrecht geschehen. Die grässlichen Vorschriften für einen Deal könnte man bei der Gelegenheit gleich streichen.
Was wir brauchen, ist außerdem ein erweitertes Instrumentarium, um den gewandelten Herausforderungen seit Kaisers Zeiten gerecht zu werden. Wir haben den Straßenraub, der eine wahre Pest geworden ist. Wir haben Messerattacken, die dramatisch zugenommen haben, in einem früher nie gekannten Umfang. Es ist den Geschädigten nicht vermittelbar, wenn der Täter, der vielleicht sogar noch auf frischer Tat erwischt worden ist, nach Feststellung seiner Personalien wieder laufen gelassen werden muss, weil kein Haftgrund besteht. Deswegen brauchen wir einen Haftgrund für solche Fälle;
denn Messerstecher und Straßenräuber gehören in den Knast. Wir schreiben die entsprechenden Delikte in § 112 Absatz 3 StPO, und schon ist die Kugel rund.
Bei den Sechsmonatsvorlagen kommen immer wieder Fälle vor, dass brandgefährliche Leute freigelassen werden müssen, weil es die Justiz nicht geschafft hat oder weil irgendjemand einen Fehler gemacht hat. Das ist so weit in Ordnung, wenn der Mensch nicht gefährlich ist. Es ist unverantwortlich, die Risiken für zum Beispiel staatliches Versagen künftigen Opfern überzuhelfen. Also muss hier eine Ausnahme her, dass die Freilassung dann nicht erfolgt, wenn Wiederholungsgefahr im Sinne von § 112a Absatz 1 StPO besteht.
Beim Jugendgerichtsgesetz müssen wir die Heranwachsenden herausnehmen und auf sie ausnahmslos Erwachsenenrecht anwenden. Bei Verbrechen im Sinne des allgemeinen Rechts wird in § 17 Absatz 3 angefügt, dass immer von der Schwere der Schuld auszugehen ist, mit der Folge, dass bei Verbrechen nach allgemeinem Recht immer Jugendstrafe zu verhängen ist.
Schließlich haben wir ein weiteres Ärgernis. Das ist die Frage der Ausweisung krimineller Ausländer. Hier ergeht ein Strafurteil. Wenn es rechtskräftig geworden ist, wird es der Ausländerbehörde geschickt. Diese leitet das ganze Verwaltungsverfahren ein. Irgendwann haben wir nach Jahren, wenn wir den Verwaltungsrechtsweg hinter uns gebracht haben, einen bestandskräftigen Ausweisungstitel. So weit, so schön, das könnte man abkürzen, indem man dem Strafrichter bereits die Ausweisung verhängen lässt.
Es wundert sich niemand, wenn der Strafrichter die Fahrerlaubnis oder die Gewerbeerlaubnis kassiert. Da liegt es doch im System, dass auch die Aufenthaltserlaubnis kassiert werden kann.
Schon haben wir diesen ganzen Verwaltungsvorgang dramatisch verkürzt. Die Ausländerbehörde kann dann überlegen, ob und gegebenenfalls wie sie den Menschen loswird.
Wir hätten noch sehr viele Punkte zu erörtern, aber wir haben keine Zeit.
– Es ist sehr schade. Aber ich verspreche Ihnen, im Ausschuss werde ich darauf zu sprechen kommen
und Ihnen die Punkte vorstellen, für die jetzt die Zeit fehlt, sollte überhaupt die Bereitschaft bestehen, im Ausschuss darüber zu reden.
Ich danke für die Aufmerksamkeit und wünsche einen schönen Tag.