Vielen Dank, Kollege Rützel, dass Sie die Frage zulassen. Meine Frage bezieht sich auf das Kabinenpersonal. Es hat einen ständig wechselnden Ort der Leistungserbringung aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitsplatz im Flugzeug ist.
Meine Frage an Sie ist: Können Sie uns heute und hier garantieren, dass die Änderungen des § 117 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz, die Sie vorgeschlagen haben, auch vor den Arbeitsgerichten Bestand haben werden? Zum Hintergrund der Frage: Wir erleben aktuell in den Tarifauseinandersetzungen, was passiert. Ryanair ist nur die Spitze des Eisberges. Wenn die Wahlvorstände erst mal eingesetzt worden sind, ist davon auszugehen, dass die Airlines versuchen, die Mitbestimmung vor den Arbeitsgerichten zu torpedieren, und argumentieren werden, dass es in Deutschland keine verfestigten betrieblichen Strukturen gibt.
Deswegen noch mal die Frage an Sie: Können Sie uns zusagen, dass die von Ihnen vorgeschlagenen Regelungen Bestand haben und dass es wirklich eine echte Betriebsratsgarantie ist?