Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Trotz der fortgeschrittenen Zeit möchte ich dennoch in der gebotenen Kürze einige einführende Bemerkungen zu diesem Gesetzentwurf machen. Steuerbefreiungen für Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern und in sogenannten Kleinanlagen erzeugt wird, werden von der EU-Kommission als staatliche Beihilfen eingeordnet, weshalb die EU-Kommission bei uns eine zügige Rechtsanpassung anmahnt. Dieser Aufforderung kommen wir mit diesem Gesetzentwurf nach. Ohne diese Anpassung könnten wir keine Stromsteuerbefreiungen mehr gewähren. Deswegen besteht dringender Handlungsbedarf.
Der Gesetzentwurf, der heute in erster Lesung beraten wird, sieht vor, die bisherige Struktur grundsätzlich beizubehalten, das heißt, der in sogenannten Kleinanlagen bis 2 Megawatt erzeugte Strom ist weiter steuerbefreit – dem Gedanken der Energiewende folgend jedoch nur dann, wenn der Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird.
Die Steuerbefreiung für große Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt wird vereinfacht und unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien neu gefasst. So ist es auch in Zukunft möglich, dass Strom steuerbefreit ist, der in großen Anlagen, zum Beispiel Klärgasanlagen, erzeugt und vor Ort vom Anlagenbetreiber zum Eigenverbrauch verwendet wird.
Für im privaten Bereich erzeugten Strom, zum Beispiel aus den auf Einfamilienhäusern installierten Photovoltaikanlagen, ergeben sich keine Änderungen. Der in diesem Fall zum Eigenverbrauch erzeugte Strom bleibt grundsätzlich ohne Formalitäten und ohne Verpflichtungen gegenüber der Zollverwaltung weiterhin steuerfrei.
Darüber hinaus werden punktuelle Änderungen im Energiesteuergesetz, im Stromsteuergesetz sowie in den relevanten Durchführungsverordnungen vorgenommen.
Meine Damen und Herren, von Bedeutung ist insbesondere die Schaffung von Heilungsmöglichkeiten bei der Durchführung von Steueraussetzungsverfahren. So werden künftig geringfügige Verfahrensabweichungen als unschädlich betrachtet. Unter Umständen fällt hier keine Energiesteuer an bzw. kann bereits entstandene Energiesteuer erlassen oder erstattet werden.
Mit diesem Gesetz, dessen Inhalt ich jetzt ganz komprimiert beschrieben habe, reagieren wir, wie gesagt, auf die Einlassung der EU-Kommission, die die bisherige Regelung als Beihilfe gewertet hat. Durch diese Änderungen können die sinnvollen, die politisch gewollten Steuerbefreiungen weiter gewährt werden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.