Frau Kollegin, meine Aussage zu den seltenen Fällen bezog sich auf die Fristen und die Abfolge, wie wir zu einer Entscheidung kommen, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Dann gilt das, was ich gerade gesagt habe.
Was die Verordnungsermächtigung angeht, gilt: Der Rahmen einer solchen Methodenbewertung orientiert sich auch an den Vorgaben, die bei der Arzneimittelnutzenbewertung vom Bundesministerium für Gesundheit durch eine Verordnung festgelegt werden. Das ist nichts Neues. Bezüglich der Arzneimittel hat es bei allen Beteiligten eine sehr hohe Akzeptanz. Das wird es – daran habe ich keinen Zweifel – auch bei dieser Verordnung im Ergebnis haben.
Sie müssen nur eines sehen: Nicht zuletzt durch Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt sich die Frage, ob immer absoluter Goldstandard – randomisierte kontrollierte Studien – notwendig ist und ob dies tatsächlich dem eigentlichen Gesetzeswortlaut „auf dem verfügbaren Stand der Evidenz“ entspricht. Dieses Thema kann durch eine solche Verordnung mit adressiert werden – übrigens im Sinne der Patientinnen und Patienten. Es ist in aller Regel Patientensicht, die die Frage stellen lässt, ob diese Entscheidungen tatsächlich ihre Interessen berücksichtigen.