Also, das Thema dient, glaube ich, nicht zur Polarisierung; denn der Gesetzgeber, der mit einer besonderen Schutzpflicht ausgestattet ist, muss auch auf die achten, auf die solche Entscheidungen Druck ausüben können. Die Frage ist, wie der Gesetzgeber all diese Kriterien, die ich eben aus dem Urteil zitiert habe, umsetzen soll. Was ist der „besondere Ausnahmefall“? Daher gibt es, glaube ich, eine gute Begründung, zu sagen, dass dieser Bereich nicht vom Staat geregelt werden kann und dass wir als Staat nicht an einem Suizid beteiligt werden dürfen. Es ist ja gar nicht so – was Sie in Ihrer Frage ansprechen –, dass eine Pflicht zum Leben besteht; das sagt der Gesetzgeber nicht. Aber der Gesetzgeber und der Staat sagt: Wir wollen nicht als Dritte an einem Suizid beteiligt sein. – Das ist der entscheidende Unterschied.
Donnerstag, 11. April 201919. Wahlperiode, 95. SitzungRechtssicherheit für schwer und unheilbar Erkrankte in einer extremen Notlage schaffen
Beifallbeim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
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