Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir sind uns mit der Koalition darin einig, dass wir schwere Fehlerhaftigkeiten bei der Fassung des Tatbestandes der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte korrigieren müssen. Wir sind uns darin im Übrigen auch mit Praktikern und einer ganzen Reihe von Expertinnen und Experten einig. Allerdings – und das sehen wir als Union anders – besteht die Lösung nicht in der Abschaffung des Verbrechenstatbestandes. Ich will Ihnen kurz erklären, weswegen.
Frau Kollegin Willkomm, Sie haben eben den Bundesjustizminister zitiert, der im Übrigen insofern genau mit der gesellschaftlichen Auffassung übereinstimmt, und gesagt: Alles, was im Umfeld der Kinderpornografie stattfindet, ist als schwerstes Verbrechen zu qualifizieren. – Das ist für uns als Union die Leitlinie. Wir wollen genau bei dieser Verbrechensqualifikation bleiben.
Wie gesagt, wir erkennen an, dass es Handlungsbedarf beim Tatbestand gibt. Aber die pauschale Senkung des Strafrahmens für sämtliche von § 184b Strafgesetzbuch erfassten Fälle schießt vollkommen über das Ziel hinaus. Es würden, wenn wir den von der Koalition derzeit verfolgten Weg beschreiten würden, schwere Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie unangemessen schwach qualifiziert werden.
Meine Damen und Herren, wir bieten Ihnen in unserem Entschließungsantrag eine Reihe besserer Lösungen an. Wie gesagt, unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis haben wir erkannt. Diese lassen sich im Wesentlichen in drei Gruppen aufteilen:
Wir haben es zum Ersten mit den sogenannten Eltern- oder Warnfällen zu tun, in denen Eltern oder Lehrpersonen beispielsweise besonders verantwortungsvoll reagieren wollen, sich dann allerdings einer Strafverfolgung ausgesetzt sehen. – Falsch!
Zweiter Fall: Die Täter sind selbst Jugendliche, und aus einer jugendlichen Unbedarftheit heraus werden solche kinderpornografischen Inhalte zunächst behalten. Das ist in dem Maße auch nicht strafwürdig und deswegen auch falsch.
Dann gibt es noch die Whatsapp-Fälle, wo in größeren Gruppen solche abscheulichen Inhalte geteilt werden, zum Teil, ohne dass derjenige, der sie empfängt, davon überhaupt auch nur Kenntnis hat. Auch das ist insofern nicht strafwürdig als Verbrechen.
Das kann man aber tatbestandlich ausschließen. Das ist unsere Lösung. Meine Damen und Herren, wenn Sie sagen, es gibt möglicherweise künftig andere Fallgestaltungen, dann sage ich, dass wir dann in der Lage sind, bei diesem zentralen Straftatbestand wieder schnellstmöglich zu handeln. Das ist, wie gesagt, unser Weg: Wir wollen den § 184b Strafgesetzbuch anpassen. Wir wollen keinesfalls, dass diese abstoßenden, ekelhaften Taten künftig wieder als Vergehen bewertet werden. Es gibt kaum ein schlimmeres Verbrechen als alles das, was im Umfeld der Kinderpornografie stattfindet. Das ist unser Maßstab.
Vielen Dank.