Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! In der vergangenen Sitzungswoche hat der Petitionsausschuss einstimmig beschlossen, eine Petition an das Bundesministerium des Innern und für Heimat zur Erwägung zu überweisen, soweit es um die Vereinfachung des eigenen Zugangs von Angehörigen zur Beihilfe im Rahmen des § 51 Absatz 7 der Bundesbeihilfeverordnung geht.
Ich möchte kurz erklären, worum es bei dieser komplizierten Petition geht. Der Stein des Anstoßes: Eine junge Frau wurde in der Praxis des Petenten zur Psychotherapie vorstellig. Als sie aber davon erfuhr, dass ihr Vater durch die geltende Rechtslage aller Wahrscheinlichkeit nach ohne jede Einwilligung der jungen Frau von der Therapie erfahren würde, verzichtete sie komplett auf diese Therapie. Aufgrund schwieriger Familienverhältnisse war dieser Bruch der Privatsphäre für sie nicht hinnehmbar.
Wie kommt es zu einer solch unsäglichen Konstellation? Das ist im Kern recht einfach: Die junge Frau ist die Tochter eines Beamten. Sie ist deshalb, wie die meisten Angehörigen, über die Beihilfe und die private Krankenversicherung abgesichert. Wer so mitversichert ist, ist zwar mitversorgt, hat aber eigentlich keinen eigenen Beihilfeanspruch. Das betrifft nicht nur Minderjährige; denn auch volljährige Kinder sind oft über ihre Eltern mitversichert. Personen, die in einer solchen Situation eine Therapie in Anspruch nehmen, müssen in Kauf nehmen, dass die Beihilfeberechtigten im Rahmen der Rechnungsstellung informiert werden. § 51 Absatz 7 Bundesbeihilfeverordnung bietet zwar die Möglichkeit eines eigenen Antragsrechts von Angehörigen, das setzt aber eine Anhörung des Beihilfeberechtigten voraus.
Nun können wir uns hier alle gut ausmalen, dass man bei ohnehin problematischen Familienverhältnissen diesen Weg nicht unbedingt wählen möchte. Die Anwendung dieses Paragrafen verhindert zwar, dass Informationen über die konkrete Therapie an den Beihilfeberechtigten weitergegeben werden; gleichzeitig wird aber natürlich deutlich, dass etwas verborgen werden soll. Dazu sagen wir: Das ist nicht zeitgemäß, es ist gefährlich, und gerecht ist es ohnehin nicht.
In unserem Land räumen wir der informationellen Selbstbestimmung aus gutem Grund einen hohen Stellenwert ein. Da ziehen auch die diversen Begründungen nicht, die wir in der letzten Wahlperiode gehört haben. Eine Ungleichbehandlung bleibt eine Ungleichbehandlung, egal wie man es dreht und wendet, und das können und wollen wir an dieser Stelle nicht akzeptieren.
Letztlich demonstriert dieser Fall sehr deutlich die besondere Rolle des Petitionsausschusses.
Er wird mit Problemen konfrontiert, die ansonsten unter den Tisch fallen würden, weil nicht viele Menschen betroffen sind oder schlicht die große Aufmerksamkeit fehlt.
Lassen Sie mich zum Abschluss noch einen Dank aussprechen: einmal dem Petenten, der uns auf dieses Problem hingewiesen hat, und zum anderen den Mitgliedern des Ausschusses, den ich seit einigen Monaten leiten darf. Wir sehen im Plenum und in den Fachausschüssen oft, wie verhärtet die Fronten zwischen den Fraktionen teilweise sind. Darauf, dass wir uns im Petitionsausschuss immer noch über alle Fraktionsgrenzen hinweg einigen können, bin ich sehr stolz.
Vielen Dank.