Vielen Dank, Frau Präsidentin, dass Sie die Frage gestatten. – Herr Bundesminister, Sie haben den Begriff der Vorratsdatenspeicherung ganz generell als Oberbegriff gewählt. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass es unterschiedliche Eingriffstiefen gibt. Die Speicherung von IP-Adressen hat eine wesentlich geringere Eingriffstiefe als beispielsweise die Speicherung von Verbindungsdaten oder von Standortdaten. Diese Differenzierung hat übrigens auch der EuGH vorgenommen, indem er die IP-Adressen als weniger belastend angesehen hat als beispielsweise die Standortdaten.
Wäre vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass wir im Bereich des Kindesmissbrauchs und der Kinderpornografie gerade auf die IP-Adressen angewiesen sind, nicht zumindest eine Fokussierung auf die Speicherung der IP-Adressen zur Aufklärung und zur Verhinderung schwerster Straftaten notwendig?