Ja. – Herr Bundesminister, die kumulative Schwere von Grundrechtseingriffen müssen Sie ja abwägen gegen das bedrohte Rechtsgut. Wir haben es hier mit höchst bedrohten Rechtsgütern zu tun, nämlich der körperlichen Integrität von missbrauchten Kindern. Vor diesem Hintergrund meine ich schon: Sie müssen differenzieren zwischen den IP-Adressen und den Verbindungsdaten. Ich finde vor dem Hintergrund, dass es gerade bei Kinderpornografie praktisch keine anderen Ermittlungsansätze gibt, dass wir letztlich zwingend auf die IP-Adressen zurückgreifen müssen.