Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Verzinsung von Steuernachzahlungen und ‑erstattungen nach § 233a Abgabenordnung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 1990 eingeführt. Hierbei hielt der Gesetzgeber an dem seit Jahrzehnten geltenden Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat fest. Dieser fand einheitlich für Nachzahlungs- wie auch für Erstattungszinsen Anwendung. Ziel der Vollverzinsung ist es, einen Ausgleich für die durch eine spätere Steuerfestsetzung verbundenen Vor- und Nachteile zu schaffen. Sie dient somit unter anderem auch der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Vollverzinsung grundsätzlich bestätigt. Es hat aber festgestellt, dass der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat spätestens seit 2014 an das allgemeine Zinsniveau hätte angepasst werden müssen. Das Gericht ordnete allerdings für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 eine Weitergeltung der bestehenden Regelung an.
Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 hat es den Gesetzgeber jedoch verpflichtet, rückwirkend an das aktuelle Zinsniveau anzupassen. Dieses muss bis zum 31. Juli 2022 erfolgen. Außerdem soll gewährleistet werden, dass der Gesetzgeber die Höhe des jeweiligen Zinssatzes regelmäßig überprüft.
Die Bundesregierung hat zur Umsetzung dieser Entscheidung am 30. März 2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Dieser Gesetzentwurf sieht vor, dass der Zinssatz der Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 erheblich abgesenkt und auf das aktuelle Zinsniveau angepasst wird.
Hierbei hat die Bundesregierung Wert darauf gelegt, eine für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft, aber auch für die Finanzverwaltung möglichst einfache und rechtssichere Regelung zu schaffen. Es soll wie bisher am Prinzip eines einheitlichen Zinssatzes festgehalten werden; zu Beginn des Jahres ist dieser somit bekannt. Dieser gilt dann für alle Steuerpflichtigen wie auch für die Finanzverwaltung und gibt ihnen Planungssicherheit. Außerdem handelt es sich bei dem Zinssatz auch weiterhin um einen Mischzinssatz. Er gilt somit gleichermaßen für Erstattungs- wie auch für Nachzahlungszinsen.
Der neue Zinssatz soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung 0,15 Prozent pro vollem Monat betragen. Er liegt damit in der Mitte zwischen Guthaben- und Darlehenszinsen für Konsumentenkredite und basiert auf von der Bundesbank veröffentlichten Angaben. Durch eine bereits im Gesetz geregelte regelmäßige Evaluation der Höhe des Zinssatzes wird zudem gewährleistet, dass die Anpassung an ein geändertes Zinsniveau vom Gesetzgeber zeitnah vorgenommen werden könnte. Es kann dann nicht mehr passieren, dass der Zinssatz über Jahrzehnte unverändert bleibt, ohne dass dies auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruht.
Der neue Zinssatz gilt bereits für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019. Bei dieser rückwirkenden Neuregelung wird jedoch gewährleistet, dass es, bezogen auf bereits festgesetzte Erstattungszinsen, nicht zu einer Schlechterstellung für die Steuerpflichtigen kommt. Der Regierungsentwurf enthält hierzu eine entsprechende Vertrauensschutzregelung.
Das Gesetzgebungsverfahren muss nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bis Ende Juli 2022 abgeschlossen sein. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um Unterstützung für dieses wichtige Steuervorhaben für Steuerpflichtige.
Vielen Dank.
– Der Kollege Brehm kann seine Rede auch auswendig.
Als nächster Redner hat das Wort der Kollege Sebastian Brehm, CDU/CSU-Fraktion.