Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Minister, auch wenn Sie sich bemüht haben, hier ein anderes Bild abzugeben: Es ist schon erstaunlich und macht mich auch ein Stück weit sprachlos, mit wie wenig Sensibilität Sie an das Thema herangehen.
In den letzten Tagen konnte man einige Äußerungen von Ihnen dazu auch lesen. Sie sprechen von einem Befreiungsschlag – das wird groß auf der Webseite der FDP angekündigt –, einem Befreiungsschlag für die Frau. Damit zeichnen Sie ein völlig falsches Bild der derzeitigen Lage, und das finde ich schon verantwortungslos.
In Deutschland sichert das geltende Recht den Zugang zu einem medizinisch korrekten Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Zeugung, allein aufgrund der Entscheidung der Schwangeren, ohne jedes strafrechtliche Risiko, unabhängig von der finanziellen Situation. Circa 100 000 Frauen machen davon jedes Jahr Gebrauch. Keine einzige hat ein strafrechtliches Risiko. Einzige Voraussetzung ist eine Beratung. Dort wird umfassend über Hilfen und Ansprüche informiert, aber eben auch über das Lebensrecht des Kindes. Anschließend liegt die Entscheidung allein bei der Frau. Diese Regelung, meine Damen und Herren, stellen wir nicht infrage.
Aber wir sind auch klar der Meinung, dass es keine zusätzliche Werbung braucht.
Bei Ihrem Gesetzentwurf geht es keineswegs nur um Informationen auf den Praxis-Webseiten, auf die die Schwangere nur stößt, wenn sie gezielt danach sucht. Da sind Ihre Beispiele, liebe Kollegen der Ampelfraktion, und die Begründung im Gesetzentwurf schlicht nicht ehrlich.
Wenn Sie nur das wollen, dann legen Sie doch einen Gesetzentwurf vor, der auch nur das ermöglicht.
Die geplante Streichung von § 219a ermöglicht, anders als Sie heute wieder behaupten, viel mehr, zum Beispiel Werbung in den sozialen Medien, Anzeigen und Plakate.
Sie richten sich nicht reißerisch, aber aktiv an die Zielgruppe. Das sehen wir genau in Ländern ohne Werbeverbot. Da werben Kliniken damit, bei wem der Abbruch am günstigsten oder am schnellsten geht und bei wem die Atmosphäre am freundlichsten ist.
Das ist nach unserer Auffassung mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Ungeborenen unvereinbar.
Ein Schwangerschaftsabbruch ist keine normale ärztliche Heilbehandlung. Er beendet einmaliges, individuelles menschliches Leben, und das darf nicht verharmlost werden.
Auch das Bundesverfassungsgericht fordert, dass das Gespür für das Lebensrecht des Kindes im allgemeinen Bewusstsein erhalten bleiben muss. Werbung ist mit den Grundrechten und mit der Würde des Ungeborenen nicht vereinbar.
Werte Kollegen der Regierungsfraktionen, wir liegen nicht auseinander beim Blick auf die schwangere Frau. Jeder kann nachempfinden, dass eine ungewollte Schwangerschaft einen massiven Konflikt auslösen kann. In einer solchen Situation ist es absolut selbstverständlich, dass sie sich als Erstes im Netz informiert. Meine These ist allerdings, dass sie jede medizinische Information über die verschiedenen Varianten von Schwangerschaftsabbrüchen und auch die Liste der Bundesärztekammer mit Praxen und Kliniken mit wenigen Klicks im Netz findet.
Wo es Ihnen da eigentlich genau fehlt, sagen Sie auch nicht klar.
Es gibt natürlich jede Möglichkeit, sich unmittelbar beim Arzt über alle Details zu informieren, indem man zum Beispiel dort anruft. Sie tun so, als gäbe es da irgendein Tabu.
Das ist doch Unsinn. Außerhalb von Werbung gibt es keinerlei Limit bei der Information.
Trotzdem sind wir in unserem eigenen Antrag offen dafür, den Umfang der sachlichen Information auf der Webseite der Ärzte zu erweitern. Wo wir auseinanderliegen, werte Kollegen der Ampel, ist beim Blick auf das Ungeborene. Und dass dieser wichtige Aspekt in Ihrer Argumentation kaum eine Rolle spielt, ist für mich unfassbar.
Sie weichen dieser Frage auch heute in den Reden und Anträgen aus. Das Kind kommt darin nicht vor, oder Sie sprechen bloß von „Schwangerschaftsgewebe“.
Aber sagen wir doch mal, wie es ist: Von Anfang an sind alle genetischen Anlagen festgelegt. Von Anfang an gibt es eine bruchlose, kontinuierliche Entwicklung. Das Bundesverfassungsgericht hat es auf die Formel gebracht: Das Ungeborene entwickelt sich von Anfang an als Mensch und nicht erst zum Menschen. – Und daraus folgen Grundrechte des Ungeborenen.
Diese müssen natürlich auch bei der Wahrung der alleinigen Entscheidung der Frau berücksichtigt werden. Es erfordert ein Schutzkonzept zugunsten des Kindes mit der Beratung und mit dem Verbot von Werbung.
Noch kurz ein paar Gedanken zur Situation der Ärzte. Es gibt drei wichtige Punkte:
Erstens. Viele Ärzte führen aus Gewissensgründen keine Abbrüche durch. Da spielt § 219a überhaupt keine Rolle.
Zweitens. Es ist klar und ohne jeden Graubereich geregelt, welche Informationen auf den Webseiten der Ärzte zulässig sind. Unklar ist die Regelung bisher nicht. Vielmehr wird sie erst durch Ihren Gesetzentwurf unklar.
Drittens. Eine aktive Ansprache von Patientinnen ist auch heute schon möglich.
Meine Damen und Herren, kurzum: Wir sind bereit für gezielte Verbesserung. Eine Streichung von § 219a lehnen wir aber ab.
Vielen Dank.