Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Der seitens der AfD-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf ist im Grunde eine Dublette eines nahezu gleichlautenden Entwurfs der AfD aus der letzten Legislaturperiode – Drucksache 20/6194 –, der allerdings erfolglos war.
Es ist unstreitig, dass die Zahl der durch Jugendliche und Kinder verübten Gewaltstraftaten im Jahr 2024 den höchsten Stand seit 2011 erreicht hat, während die Jugendkriminalität in anderen Deliktsbereichen jedoch zurückgegangen ist. Es darf daher nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Jugend heute schlechter wäre als früher. Viele junge Menschen engagieren sich ehrenamtlich bei der Feuerwehr, in Hilfsorganisationen oder zahlreichen Vereinen. Sie leisten einen wichtigen Beitrag für unsere Gesellschaft. Sie sind unsere Zukunft.
Die Zunahme der Gewaltkriminalität bei Kindern und Jugendlichen ist auch kein auf diese Altersgruppe beschränktes Phänomen, sondern ein gesamtgesellschaftliches; denn die Gewaltkriminalität hat in allen Altersgruppen deutlich zugenommen und den höchsten Stand seit 2007 erreicht.
Die Erklärung ist multikausal:
Wirtschaftliche Unsicherheit, soziale Belastungen, eigene Gewalterfahrungen und gescheiterte Integration sind nur einige Gründe. Schon diese kurze Aufzählung zeigt, dass das ein vielschichtiges Thema ist und dass es, wie so oft im Leben, auf komplexe Fragen keine simplen Antworten gibt. Genau das suggeriert jedoch die AfD mit ihrem Gesetzentwurf. Mit den Ursachen dieser Gewaltkriminalität befasst sie sich nicht.
Davon losgelöst reduziert sich der Lösungsvorschlag auf drei Punkte: Erstens. Absenkung der Strafmündigkeit von 14 auf 12 Jahre. Zweitens. Ab 18 Jahren ausschließlich Erwachsenenstrafrecht – es soll keine Option mehr für das Gericht geben, in der Altersspanne zwischen 18 und 21 Jahren bei den Heranwachsenden entsprechend dem Entwicklungszustand eine angemessene Jugend- oder Erwachsenenstrafrechtssanktion zu finden. Drittens. Befugnisse der Staatsanwaltschaften bei der Unterbringung Minderjähriger sollen erweitert werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, manchmal hilft auch berufliche Erfahrung, um sich einem Thema fachlich zu nähern. Vor meinem Eintritt in den Deutschen Bundestag war ich 25 Jahre lang Mitglied der baden-württembergischen Justiz. Ich war 15 Jahre lang Mitglied einer Jugendstrafkammer, Vorsitzender eines Jugendschöffengerichts und Jugendrichter. Ich habe alle Facetten von Jugendkriminalität kennengelernt: vom Fahren mit einem frisierten Motorroller bis zum Mord, den ein 14-Jähriger begangen hat.
Ich kann Ihnen versichern, dass es einen himmelweiten Unterschied macht, ob man Anträge mit martialischen Inhalten in die Tasten des Computers hämmert oder ob man einen 14-Jährigen, der vor einem sitzt, für zehn Jahre ins Gefängnis schickt und ihm dadurch die gesamte Zeit des Erwachsenwerdens in Freiheit nimmt.
Leitgedanke im Jugendstrafrecht ist stets der Erziehungsgedanke. Maßgeblich für die möglichst individuelle, passgenaue Sanktion gegen den Jugendlichen oder Heranwachsenden ist, welches Maß an erzieherischem Defizit in der Tat – –
Herr Kollege Müller, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Brandner?
Ja.
Vielen Dank, Herr Müller. – Sie zerreden jetzt unseren Gesetzentwurf. Ich habe mal ein bisschen im „Spiegel“ nachgeforscht.
Am 04.02.2025 zitiert der „Spiegel“ Ihren Generalsekretär, Herrn Linnemann – ich lese mal vor, was zitiert wird –:
„Wenn jede Woche oder jeden Monat was passiert im Bereich der 13-Jährigen, dann müssen wir doch reagieren. Die Schweiz hat es auch gesenkt. Ich bin klar für zwölf Jahre.“
Zitat Ende. Das sagte Ihr Generalsekretär Linnemann vor acht Wochen.
Wie bringen Sie das in Einklang mit Ihrer Rede?
Ich bin noch gar nicht an dem Punkt, den Sie angesprochen haben; aber ich komme noch dazu, Herr Brandner.
Vielleicht hören Sie mir einfach zu. Es ist ohnehin eines Ihrer größten Mankos, dass Sie niemandem zuhören können – bei keiner Rede, egal wer spricht.
Sie rufen permanent dazwischen. Aber ich komme noch auf den Punkt zu sprechen.
Ich habe schon gesagt: Leitgedanke ist der Erziehungsgedanke, und maßgeblich ist die möglichst passgenaue Sanktion. Und das erzieherische Defizit, das in einer Tat zum Ausdruck gekommen ist, muss in entsprechendem Umfang mit Sanktionen ausgeglichen werden. Dafür hat der Gesetzgeber dem Jugendrichter einen großen Instrumentenkasten zur Hand gegeben: Auflagen, Weisungen, Freizeit-, Dauerarrest, Jugendstrafe mit und ohne Bewährung oder Vorbewährung usw.
Ein erheblicher Teil der strafrechtlichen Hauptverhandlung entfällt bei Jugendstrafverfahren auf die Sanktionsfindung.
Oftmals ist der Sachverhalt einfach gelagert, und man bespricht sich – Richter, Jugendgerichtshilfe – über die angemessene passgenaue Sanktion, sozusagen wie die Erziehungsberechtigten.
Jetzt gilt im Strafrecht der Grundsatz: keine Strafe ohne Schuld. Schuldfähigkeit setzt nämlich Einsichtsfähigkeit – die Fähigkeit, die Unrechtmäßigkeit des eigenen Handelns einzusehen und sich entsprechend dieser Einsicht zu steuern – voraus. Seit über hundert Jahren besteht in unserem Recht die Vermutung, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn das 14. Lebensjahr erreicht ist.
Richtig ist, dass andere Länder diese Grenze weiter unten festgelegt haben. Wie auch Herr Linnemann festgestellt hat: In der Schweiz beginnt die Strafmündigkeit sogar ab einem Alter von 10 Jahren; allerdings kann man eine Inhaftierung erst ab dem 15. Lebensjahr vornehmen. Also, solche Vergleiche taugen nichts.
Wer das Alter der Strafmündigkeit ändern – insbesondere herabsetzen – will, muss sich dem Thema nicht populistisch, sondern wissenschaftlich annähern.
Dazu empfehle ich auch Ihnen, Herr Brandner, einen Aufsatz in der „Kriminalpolitischen Zeitschrift“ 4/2024. Dort warnen Kriminologen, Kinder- und Jugendpsychiater eindringlich davor, aus der Kriminalitätsentwicklung Rückschlüsse auf eine Festsetzung der Strafmündigkeitsgrenze zu ziehen, um dadurch Vergeltungsbedürfnis zu befriedigen. Stattdessen bedarf es belastbaren empirischen Wissens.
Deswegen sieht der aktuelle Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vor – jetzt komme ich darauf zu sprechen –, dass zu den Ursachen der gestiegenen Kinder- und Jugendgewalt eine Studie in Auftrag gegeben werden soll, die auch etwaigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf umfasst.
Denn nur so lassen sich die Grundlagen für verantwortungsbewusste rechtspolitische Entscheidungen finden.
Von alledem liest man im Gesetzentwurf der AfD nichts.
Herr Abgeordneter Müller, die Redezeit.
Dieser ist daher mangelhaft, und ein mangelhaftes Werk nehmen wir nicht ab.
Danke schön.
Ich darf für Bündnis 90/Die Grünen Frau Dr. Lena Gumnior aufrufen.