Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist über 100 Jahre alt. Dies zeigt deutlich, dass ein Regelungsbedarf zum Schutz des Wettbewerbs, der Verbraucher sowie der Mitbewerber besteht. Man würde sich wünschen, dass es ähnliche Regeln auch im politischen Wettbewerb gäbe und etwa Irreführung der Wähler oder die unlautere Behinderung von Mitbewerbern Konsequenzen hätte.
Denn auch hier gilt leider der alte Merksatz: Unlauterer Wettbewerb lohnt sich immer. – Ähnliches gilt übrigens für die Ausbildung von Kartellen. Aber zurück zum eigentlichen Thema.
Angesichts einer zunehmenden Informationsasymmetrie zulasten der Verbraucher und kleinerer Marktteilnehmer besteht nicht nur in der politischen Sphäre ein Regelungsbedarf. Daher ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass im Rahmen der UWG-Novelle notwendige Klarstellungen und Begriffsbestimmungen vorgenommen werden. Positiv bewerten wir auch die geplanten Änderungen hinsichtlich von Produkten mit geplanter Lebensdauerverkürzung – die sogenannte Obsoleszenz.
Allerdings sollte man sich an dieser Stelle – und natürlich nicht nur dort – die Frage stellen: Was muss zwingend im Gesetz geregelt werden, und was kann der Rechtsprechung überlassen werden? Wie kann man aus der Regelungsspirale, die gerade im Bereich Nachhaltigkeit in Gang gesetzt wurde, wieder aussteigen?
Als grundsätzliches Problem sehen wir die sich abzeichnende Normenkollision zwischen dem UWG und dem Markengesetz. Diese entsteht durch die neue Regelung, wonach das Anbringen von sogenannten Nachhaltigkeitssiegeln als irreführend gilt, wenn sie weder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Dabei darf die prüfende Stelle wirtschaftlich und organisatorisch nicht vom werbenden Unternehmen abhängig sein. Mittlerweile sind aber zahlreiche nicht oder eben nicht unabhängig zertifizierte Gewährleistungsmarken eingetragen, die sich etwa auf umweltfreundliche Eigenschaften der betreffenden Produkte oder des Herstellungsverfahrens beziehen. Dies kann zur Folge haben, dass zwar eine eingetragene Marke vorliegt, die ja auch einen Vermögenswert darstellt, die Verwendung dieser Marke aber gegen das UWG verstößt. Deshalb sind hier dringend Übergangsfristen für eine etwaige Nachzertifizierung zu schaffen.
Zudem ist zu prüfen, welche weiteren Regelungen im Markenrecht anzupassen sind und welche Aufgaben das Deutsche Patent- und Markenamt in diesem Zusammenhang übernehmen kann.
Da sowohl das Markenrecht als auch das Lauterkeitsrecht voll harmonisiertes Unionsrecht darstellen, werden wir darauf hinwirken, dass sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Klärung dieser Fragen einsetzt.
Vielen Dank.
Vielen Dank. – Der nächste Redner ist Sebastian Steineke für die CDU/CSU-Fraktion.