Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das Petitionsrecht hat tiefreichende Wurzeln, beginnend in der Antike. Unser Petitionsrecht als in einer förmlichen Verfassung gewährleistetes, subjektives öffentliches Recht hat in der deutschen Verfassungsentwicklung sein Vorbild in Artikel 21 der belgischen Verfassung von 1831. Das Petitionsrecht des Artikels 17 Grundgesetz lässt sich als Bestandteil einer gemeindeutschen Verfassungstradition begreifen. Bürger können ihre Interessen, Anliegen, Sorgen, Nöte gegenüber staatlichen Stellen artikulieren. Kurz gesagt: Es ist das in Verfassung und Gesetz gegossene Herz-ausschütten-Können.
Artikel 17 ist seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert worden. Geändert wurde aber wohl das normative Umfeld. 1975 kam beispielsweise Artikel 45c Grundgesetz hinzu, der den Petitionsausschuss im Grundgesetz verankert.
Und damit sind wir beim Gesetzentwurf der AfD. Dieser listet noch vollständig die verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkte des Petitionsrechts auf. Bereits danach wird der Gesetzentwurf aber fehlerhaft, und – die Anmerkung sei erlaubt – auch Ihre Rede soeben war Ausdruck dessen.
So heißt es in der Problembeschreibung, dass die Rechte des Petitionsausschusses und die Rechte der Petenten nicht normiert seien und damit allenfalls aus dem Petitionsrecht hergeleitet werden könnten, konkretisiert durch Richterrecht. Das ist falsch. Ja, zuzugeben ist, dass die Regelungen des Petitionswesens auf mehreren Ebenen beruhen, die bewusst ineinandergreifen. Dies beginnt beim Geschäftsordnungsrecht mit den Regelungen unserer Geschäftsordnung und den Verfahrensgrundsätzen. Aber die Regelungen enden ebendort nicht. Seit 1975 gibt es das Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses, das Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes. Das hätte man auch herausfinden können, wenn man für sich in Anspruch nimmt, das Petitionsrecht neu fassen zu wollen. Das im Gesetzentwurf beschriebene Problem gibt es also nicht.
Ebenso wenig gibt es eine Regelungslücke hinsichtlich der Rechte der Petenten. Dies ergibt sich bereits aus der Verfassungssystematik. Nur Bitten und Beschwerden an den Staat vorzutragen zu können, ergibt sich bereits aus der Meinungsäußerungsfreiheit. Das im Grundgesetz verbürgte Petitionsrecht beinhaltet denklogisch einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Verbescheidung, subjektiv einklagbar mit der allgemeinen Leistungsklage.
Der Gesetzentwurf will aber nicht nur Probleme lösen, die nicht existieren, er schafft auch noch neue. So sollen Petitionen ab 100 000 Mitzeichnern im Plenum des Deutschen Bundestages einzeln behandelt werden müssen. 100 000 Mitzeichnungen: Das entspricht 1,6 Promille der Wahlberechtigten. Einer solch kleinen Gruppe Einfluss auf die Tagesordnung zu geben, erscheint nicht nur wenig demokratisch, vielmehr öffnet man damit politischem Kampagnenaktivismus auch Tür und Tor.
Der Gesetzentwurf ist daher abzulehnen.
Die nächste Rednerin in dieser Debatte ist für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Corinna Rüffer.