Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Damen und Herren! Tierschutz ist im Grundgesetz verankert, und er ist ein Staatsziel. Auch Forschung und Wissenschaft sind in Deutschland vom Grundgesetz geschützt. Und das ist ein Spannungsfeld: Wir wollen und müssen Tiere schützen, wir wollen aber auch erstklassige Forschung und damit zum Beispiel Krankheiten bekämpfen.
Trotz guter Alternativmethoden – wir haben dazu in der Debatte schon etwas gehört – wie In-vitro-Modellen, Computermodellen, 3D-Biodruck bedarf es dazu eben immer noch auch der Tierversuche, zum Beispiel für komplexe biologische Systeme wie das Immunsystem oder bei Forschungen am Gehirn, Forschungen an ganzen Organismen, wenn es um die Untersuchung von Wechselwirkungen zwischen Organen geht. Die Abwägungsfragen rund um Versuchstiere sind radikal andere als im üblichen Umgang mit Tieren, weshalb eine einheitliche gesetzliche Regelung eben auch nicht auf der Hand liegt.
Um was geht es hier in der zentralen Regelung? Der zentrale Begriff der derzeitigen gesetzlichen Regelung ist der Begriff „vernünftiger Grund“. Dieser rechtfertigt im Tierschutzgesetz die Ausnahme vom Verbot, Tiere zu töten oder ihnen zu schaden. Regelungstechnisch ist das auch ganz einfach: je größer die Ausnahme, desto kleiner die Regel. Je weiter man den „vernünftigen Grund“ versteht, desto weniger weit versteht man das Verbot, Tiere zu töten oder zu schädigen. Und das gilt natürlich auch umgekehrt.
Jetzt krankt aber das „zentrale Schutzregime“, wie Sie es im Antrag nennen, an einem entscheidenden Fehler: Diese einheitliche Regelung bildet völlig uneinheitliche Fragen ab. – Und uneinheitliche Fragen lassen sich nicht einheitlich beantworten oder abwägen. Deshalb besteht hier Handlungsbedarf. Den gab es auch schon vorher, und deshalb gab es auch schon Reformbestrebungen.
Folgendes Beispiel aus der letzten Wahlperiode, als die Grünen noch in der Bundesregierung waren, kann man Ihnen nennen – das haben Sie auch selbst schon gesagt –: Da gab es den Entwurf einer Tierschutzverordnung aus dem Hause des Ministers Cem Özdemir. – Er war ja kurzzeitig Landwirtschaftsminister und Wissenschaftsminister, als das Haus von der FDP nicht mehr besetzt war. – Und in § 28a des Entwurfs der Tierschutz-Versuchstierverordnung hieß es:
„Ein vernünftiger Grund […]“
– gemeint ist: um ein Versuchstier zu töten –
„liegt insbesondere vor, wenn
1. die Zucht, Haltung und Verwendung des Tieres sorgfältig geplant wurde und die Einrichtung alle ihr zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um das Entstehen und die Tötung des nicht für die Zwecke […] des Tierschutzgesetzes oder andere wissenschaftliche Zwecke zu verwendenden Tieres zu vermeiden und
2. eine weitere Verwendung des Tieres außerhalb des Tierversuchs nicht erfolgen kann.“
Hier liegt also keinerlei einschränkende Tendenz vor. Im Gegenteil: Die Tötung ungeeigneter Versuchstiere – beispielsweise männlicher Mäuse in Versuchsreihen, in denen zwei X-Chromosomen benötigt werden – wurde hier sogar als „vernünftiger Grund“ aufgefasst. Die Ausnahmen gehen hier sehr weit auseinander.
Für die weitere Beforschung zum Beispiel von Lungenfibrose braucht es aber eben immer noch auch Tierversuche. Wir brauchen also keine Senkung der Standards beim Tierschutz, sondern wissenschaftsadäquate Lösungen, um den Besonderheiten der Wissenschaft in der Forschung gerecht zu werden.
Vielen herzlichen Dank.