Vielen Dank, sehr geehrter Herr Kollege Wiegelmann, für das Zulassen der Zwischenfrage. – Sie haben jetzt vor allen Dingen prozessuale Gründe genannt, die aus Ihrer Sicht dagegensprechen. Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten, jede ohne Einverständnis vorgenommene sexuelle Handlung strafrechtlich zu verfolgen. Das heißt, es ist zu prüfen, ob das Einverständnis freiwillig gegeben worden ist. Das entspricht auch der Einschätzung von Expertinnen und Experten und Juristinnen und Juristen, insbesondere des Deutschen Juristinnenbunds, die das genau ausführen.
Wie wollen Sie denn sicherstellen, dass diesen Vorgaben der Istanbul-Konvention entsprechend Rechnung getragen wird, wenn Sie am materiellen Strafrecht nichts ändern wollen?