Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin Hubig! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahre 2016 gilt in Deutschland „Nein heißt Nein“, wenn es um sexuelle Handlungen geht, die eine Person an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt. Sexuelle Handlungen dürfen nur im Konsens, also im beiderseitigen Einverständnis, vorgenommen werden.
Ein Nein liegt nicht nur vor, wenn es ausdrücklich geäußert wird, sondern nach § 177 Absatz 1 StGB schon dann, wenn ein erkennbar entgegenstehender Wille vorliegt, etwa durch eine abwehrende Körperhaltung oder durch ablehnende Gesten. Maßstab ist dabei die Sicht eines objektiven Dritten.
Die Reform von 2016 geht in § 177 Absatz 2 StGB bei besonders schutzwürdigen Personen aber noch weiter, zum Beispiel bei Menschen mit körperlichen oder psychischen Einschränkungen. In diesen Konstellationen muss dem Grunde nach schon heute eine eindeutige Zustimmung vorliegen, also ein Ja – § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB.
Dieses Ja in speziellen Fällen soll mit dem von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Gesetzentwurf nun auf sämtliche Fälle ausgedehnt werden, sodass sexuelle Handlungen nur noch bei einer positiven Zustimmung der anderen Person vorgenommen werden dürfen. Die Zustimmung kann – so der Entwurf – verbal geäußert oder durch entsprechende Gestik und Mimik signalisiert werden. In jedem Fall müsste sich aber die Person, die die Handlung vornimmt, in jeder Lage des Geschehens immer wieder vergewissern, ob diese Zustimmung vorliegt. Das ist bei einem zugegebenermaßen dynamischen Geschehen mit einzelnen Handlungsabschnitten in der Praxis nicht ganz einfach.
Der Gesetzgeber kann eine solche Erweiterung vornehmen. Andere europäische Staaten wie Schweden, Spanien und jüngst Frankreich nach dem Fall Pelicot haben dies auch getan. Die Frage ist aber: Ist die Begründung, die der vorliegende Gesetzentwurf dafür liefert, tatsächlich tragfähig? Schaut man genauer hin, ergibt sich aus meiner Sicht, dass sie es eben nicht ist. Teilweise ist sie sogar höchst fragwürdig.
Es wird unter anderem behauptet:
Erstens. Mit der bisherigen Regelung verstoße Deutschland – wir haben es gerade auch noch mal von der Vorrednerin gehört – gegen das Völkerrecht, weil die Istanbul-Konvention in Artikel 36 verlange, jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen. Die Antragsteller interpretieren das so: „Einverständlich“ bedeute positive Zustimmung. Das ist falsch. Der erläuternde Bericht zur Konvention stellt ausdrücklich klar, dass es den Vertragsstaaten überlassen bleibt, in ihrer Gesetzgebung die genaue Formulierung zu wählen und die Faktoren zu bestimmen, die eine freie Zustimmung ausschließen.
Die aktuelle Formulierung des § 177 Absatz 1 StGB genügt dem ausdrücklich.
– Kann man, kann man. Aber so war die Gesetzesbegründung im Jahre 2016; daraus ergibt sich das.
Zweitens. Deutschland habe die Einführung eines konsensbasierten Vergewaltigungstatbestandes in die Richtlinie 2024/1385 der EU verhindert. Das ist auch falsch. Das geschah durch den damaligen Bundesjustizminister Buschmann zu Recht und aus gutem Grund. Nicht weil wir Opferschutz ablehnen würden, sondern weil die Europäische Union hier schlicht nicht zuständig ist: Artikel 83 AEUV.
– Das sind keine grenzüberschreitenden Taten, Frau Kollegin. Lesen Sie es nach.
Drittens. Es wird argumentiert, es bestehe eine Gesetzeslücke bei Fällen, in denen der Täter psychoaktive Substanzen – sprich: K.-o.-Tropfen – einsetzt, sodass das Opfer gar keinen entgegenstehenden Willen mehr kundtun kann. Ja, das ist richtig. Hier hat der Bundesgerichtshof eine Gesetzeslücke identifiziert. Aber genau daran, an deren Schließung, arbeiten wir doch schon.
Das Bundesjustizministerium ist da dran. Diese Lücke schließen wir zeitnah, auch auf der Grundlage einer Bundesratsinitiative – zeitnah, aber zielgenau und ohne gleich das gesamte System des § 177 StGB neu aufzustellen.
Viertens. Angestrebt wird eine höhere Verurteilungsrate. Das erklärt, warum zusätzlich ein neuer Fahrlässigkeitstatbestand eingeführt werden soll,
der der Gruppe der Sexualdelikte eigentlich völlig wesensfremd ist.
Sie wollen damit verhindern, dass der Beschuldigte über einen sogenannten Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz mit der Begründung, er habe über die Zustimmung geirrt, entfallen lässt, einer Strafbarkeit entgeht. Kann ein solcher Tatbestandsirrtum nämlich festgestellt werden, dann erfolgt eine Verurteilung nur, wenn Fahrlässigkeit vorliegt.
Dieses Argument einer Erhöhung der Verurteilungsrate befremdet. Strafgerichte sind kein Verurteilungsbetrieb, dessen Effizienz sich daran misst, wie viele Urteile und wie viele Jahre Freiheitsstrafe er am Ende auswirft. Strafgerichte sind dazu da, der Wahrheit so weit wie möglich auf den Grund zu gehen. Das ist insbesondere für das Opfer wichtig. Als Richter habe ich in vielen Fällen aus dem Bereich der Sexualdelikte von weiblichen Opfern gehört: Das Wichtigste war für mich, dass man mir geglaubt hat.
Das hängt mit der bereits angesprochenen besonderen Beweisproblematik „Aussage gegen Aussage“ zusammen. Dritte, unmittelbare Tatzeugen gibt es in der Regel nicht.
Der Beschuldigte wird aber auch bei „Ja heißt Ja“ behaupten können, dass das Opfer entweder ausdrücklich eingewilligt habe oder es durch Handlungen oder Gebaren eine Zustimmung signalisiert habe.