Frau Präsidentin! Werte Kollegen! Eine Nation besteht aus einem Staatsvolk, Staatsgrenzen und Staatsgewalt. Das hat uns über Jahrzehnte Sicherheit, Wohlstand und ein solides Sozialsystem beschert, damit wir die Notdürftigen auffangen. Dieses System ist seit 2015 am Bröckeln. Es ist bezeichnend, dass heute zwei Fraktionen, die eher sozialistisch orientiert sind, entsprechende Anträge vorlegen, die quasi besagen: Alle dürfen rein, keiner muss gehen.
Sie haben wenigstens erkannt, dass nach deutschem Asylrecht jeder an der Grenze zurückgewiesen werden kann, der aus einem sicheren Drittstaat oder einem EU-Staat kommt. Aber betrachten wir mal die Dublin-Verordnung. Was steht in der Dublin-Verordnung? In Artikel 1 der Dublin-Verordnung steht, dass ein Staat für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist. Das macht auch Sinn.
Seit den 1990er-Jahren, seit dem ersten Dublin-Vertrag, waren zwei Themen wichtig: Einmal soll Asylshopping abgeschafft werden, also keine Refugees in Orbit, sprich: kein Asylbewerber soll sich ein System, ein Land aussuchen können, in dem er die höchsten Sozialabgaben bekommt. Zum anderen soll kein Zustand geschaffen werden, wo sich kein Staat zuständig fühlt. Das ist Ausdruck von Artikel 3 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung, wonach nur ein Staat für die Prüfung und die Ausführung des Asylantrages zuständig ist.
Wer ist zuständig? Das steht in Artikel 13 der Verordnung. Zuständig ist in erster Linie der Staat, in dem der Drittstaatsangehörige das erste Mal die EU betritt. Es gibt Ausnahmen, die zu prüfen sind, zum Beispiel bei Familienangehörigen in einem anderen Staat.
Wie prüfen wir das? In Artikel 20 Absatz 4 der Dublin-III-Verordnung steht ausdrücklich, dass es dafür maximal zwei Staaten geben kann: den Staat, in dem der Drittstaatsangehörige die EU betritt, und, wenn er in einen weiteren Staat gelangt, den Staat, der dann zu prüfen hat, welcher Staat zuständig ist. Das ist in der Regel der Erststaat, meinetwegen auch Deutschland, wenn dort Familienangehörige sind.
Jetzt kommt der entscheidende Satz. In Artikel 3 Absatz 3 steht, dass jeder EU-Staat berechtigt ist, dann an der Grenze zurückzuweisen, wenn klar ist, dass das Verfahren eines Drittstaatenangehörigen, eines Migranten, von einem anderen Staat durchzuführen ist. Das ist nichts anderes als das, was in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung steht. Auch dort steht: Wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, kann jeder EU-Staat den Flüchtling zurückweisen. Das ist genau das, was auch das deutsche Asylrecht sagt.
Sie fordern ja die Einhaltung des EU-Rechts. Ich denke, wir sind uns einig: EU-Recht ist Vertragsrecht. Wir haben einen Vertrag zwischen den EU-Staaten und der EU. Jeder muss sich an Verträge halten – pacta sunt servanda –, geregelt im Wiener Übereinkommen über das Recht für internationale Verträge.
Jetzt gibt es den Artikel 3 Absatz 2 EUV, der sowohl für Schengen als auch für Asyl gilt. Dort steht:
„Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“
Was macht die EU? Sie erfüllt keine dieser Vertragsvoraussetzungen. Wir haben zwar im Artikel 23 Grundgesetz unsere Hoheitsrechte zum Teil an die EU übertragen. Allerdings hat die EU Verpflichtungen, und wenn sie diese Verpflichtungen nicht erfüllen kann, gibt es nach Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes eine Regelung – Subsidiaritätsprinzip –, die besagt: Wir müssen uns um unsere eigenen Angelegenheiten kümmern. Sprich: Wenn wir Sicherheit, Ordnung und ein Asylsystem haben wollen, das funktioniert, dann müssen wir das selbst regeln, weil die EU dazu nicht in der Lage ist.
Vielen Dank.