Herr Präsident! Verehrte Kollegen! Die Migrationskrise lastet seit über einem Jahrzehnt auf unserem Land wie ein unaufhörlicher Sturm, der unsere Gesellschaft, unsere Wirtschaft und unsere innere Sicherheit zerrüttet. Die Zahlen für das Jahr 2025 sprechen eine klare Sprache: Über 113 000 Erstanträge und mehr als 50 000 Folgeanträge, insgesamt mehr als 168 000 Asylanträge sowie 105 000 Visa für Familiennachzug. Das sind Hunderttausende Menschen, die illegal einreisen und unser System überfordern. Rückgänge der Asylanträge sind nicht das Verdienst der Regierung, sondern das Ergebnis internationaler Entwicklungen und können sich jederzeit ändern. Die versprochene Migrationswende der neuen Regierung ist bislang ein Trugbild geblieben.
Artikel 16a Absatz 2 Grundgesetz ist eindeutig: Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Alle unsere Nachbarstaaten sind sichere Drittstaaten; das greift § 18 Absatz 2 Nummer 1 Asylgesetz auf. Vorrangig ist jedoch § 18 Absatz 2 Nummer 2. Dort wird die Behörde verpflichtet, die Einreise zu verweigern, wenn ein anderer Staat völkerrechtlich für das Asylverfahren zuständig ist. § 15 Aufenthaltsgesetz verpflichtet zur Zurückweisung bei unerlaubter Einreise. Das ist geltendes Recht. Eine Einreise ist rechtlich nicht geboten, sondern regelmäßig zu verweigern.
Damit komme ich zum zweiten Argumentationsstrang. Selbst wenn man, wie es viele tun, vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts ausgeht, ändert das nichts am Ergebnis. Auch nach der Dublin-III-Verordnung ist nicht Deutschland automatisch zuständig. Zuständig ist grundsätzlich nur ein Staat zur Durchführung des Asylverfahrens, in der Regel der Staat der ersten Einreise. Und selbst wenn ein Migrant weiterreist, regelt Artikel 20 Absatz 4 der Dublin-III-Verordnung klar: Der zweite Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält, bestimmt den zuständigen Staat für das Asylverfahren.
Das heißt: Wenn jemand aus Italien über Österreich an unsere Grenzen kommt und wir ihm die Einreise verweigern, bleibt Österreich dafür zuständig, das Verfahren zu klären. Ein dritter Staat, also Deutschland, wird nie zuständig, nur weil jemand hier „Asyl“ ruft.
Die Rechtsfolge ist in § 18 Asylgesetz und Artikel 3 Dublin-III-Verordnung die gleiche: Ein jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller an den zuständigen Staat zurück- oder auszuweisen. Die verbreitete Auffassung, man müsse jeden einreisen lassen, um dann erst im Inland die Zuständigkeit zu prüfen, ist keine zwingende Folge der Dublin-Verordnung; sie ist eine politische Interpretation. Aus den Protokollen aller Dublin-Verordnungen ergibt sich, dass Dublin Asylshopping gerade verhindern will.
Doch nehmen wir – drittens – die populäre Rechtsauffassung einmal als gegeben an. Selbst wenn man sagt, wir müssten zur Durchführung des Dublin-Verfahrens einreisen lassen, stehen wir vor einer anderen Frage: „Was geschieht, wenn das gesamte europäische Asylsystem strukturell versagt?“, was eine Tatsache ist. Die Europäische Union hat sich in Artikel 3 Absatz 2 EUV zu Folgendem verpflichtet:
„Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“
– die Älteren können sich vielleicht noch erinnern –
„ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – […].“
Nichts davon erfüllt die EU. Wir sind faktisch das einzige Land, das Dublin noch ernsthaft anwendet. Frankreich kontrolliert, Dänemark kontrolliert, Schweden kontrolliert, Polen kündigt Aussetzungen an. Die Niederlande diskutieren den Ausstieg. Rücküberführungen werden ausgesessen, bis Deutschland nach Fristablauf zuständig wird. Aber Deutschland hält sich sklavisch an ein System, das real nicht mehr existiert. Dieser Zustand wird sich mit dem neuen GEAS nicht ändern.
In einer solchen Lage greift das völkerrechtliche Prinzip der „clausula rebus sic stantibus“: Wenn sich die Umstände, die für den Vertragsschluss maßgeblich waren, fundamental ändern, kann ein Staat seine Verpflichtungen suspendieren; ähnlich wie bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Ein Massenzustrom historischen Ausmaßes war bei Abschluss der EU-Verträge nicht vorhersehbar. Wenn die EU ihre Kernverpflichtung, den Schutz der Außengrenzen, nicht erfüllt, dann ist Deutschland nicht verpflichtet, sehenden Auges die eigene staatliche Ordnung zu gefährden.
Damit komme ich zum vierten Punkt, zur Souveränität. Artikel 72 AEUV stellt klar, dass die Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit zuständig bleiben. In existenziellen Fragen der Staatsgrenzen, der Staatsgewalt und der Zusammensetzung des Staatsvolkes entscheidet letztendlich das Bundesverfassungsgericht über die Wahrung der Verfassungsidentität – und nicht der EuGH oder die EU-Kommission.
Karlsruhe hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass Ultra-vires-Akte der Union nicht hingenommen werden müssen. Wenn europäische Rechtsprechung dazu führen würde, dass Deutschland seine Grenzen nicht mehr kontrollieren darf, wäre der Kern staatlicher Souveränität betroffen. Und dass Politik notfalls Fakten schafft, hat man beim Brexit gesehen. Verträge sind keine Schicksale, Staaten sind souveräne Akteure.
Aus dieser Begründung folgen unsere Forderungen:
Erstens. Die Bundesgrenze ist tatsächlich zu kontrollieren.
Zweitens. Artikel 16a Absatz 2 Grundgesetz und § 18 Absatz 2 Asylgesetz sind anzuwenden.
Drittens. Die Bundesregierung muss auf EU-Ebene darauf hinwirken, das Asylsekundärrecht zu suspendieren, bis die Außengrenzen gesichert sind und ein wirksames System installiert ist.
Viertens. Gegenüber der EU- Kommission und dem EuGH ist klarzustellen, dass in Fragen der souveränen demokratischen Staatlichkeit Deutschlands das Bundesverfassungsgericht die letztinstanzliche Kompetenz besitzt.
Herr Merz hat vor der Wahl angekündigt, am ersten Tag seiner Kanzlerschaft die Grenzen dauerhaft zu schließen.
Die CDU hat noch 2024 erklärt, umfassende Zurückweisungen seien rechtlich zulässig und geboten. Heute erleben wir Ausflüchte, Unklarheiten, ein babylonisches Sprachgewirr. Statt klarer Rechtsdurchsetzung werden verwaltungstechnische Nebelkerzen gezündet. Die Bürger haben eine Migrationswende gewählt; geliefert wird ein Weiter-so in neuem Gewand. Das ist Wortbruch und untergräbt das Vertrauen in die Politik insgesamt.
Dieser Antrag ist kein radikaler Schritt, er ist die konsequente Anwendung geltenden Rechts. Er ist die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, und er ist die Verteidigung staatlicher Handlungsfähigkeit. Deutschland ist ein souveräner Staat. Unsere Verfassung gilt, unsere Grenzen sind keine Empfehlung. Wenn wir sie nicht schützen, verlieren wir mehr als Kontrolle. Wir verlieren staatliche Autorität. Erfüllen wir endlich den Auftrag der Bürger!
Vielen Dank und Glück auf!
Vielen Dank. – Ich erteile das Wort für die nächste Rede Christina Stumpp für die CDU/CSU-Fraktion.