Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das oberste Ziel im Strafverfahren ist das Herausfinden der Wahrheit, ja, geradezu die Pflicht; denn Richter und Richterinnen wollen und sollen – das weiß ich aus meiner eigenen, fast drei Jahrzehnte dauernden Tätigkeit als Richter – ein richtiges und kein falsches Urteil fällen. Um dieser Aufklärungspflicht gerecht zu werden, kennt die Strafprozessordnung vier Beweismittel: den Zeugenbeweis, den Sachverständigenbeweis, den Augenscheinsbeweis und den Urkundenbeweis.
Der Zeugenbeweis ist zwar der unsicherste, aber zugleich der wichtigste. Das gilt bei unmittelbarer Tatwahrnehmung, aber auch bei anvertrauten Gesprächen mit einem späteren Angeklagten. Zeuge im Strafprozess zu sein, bedeutet: Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage, ohne etwas hinzuzufügen oder wegzulassen.
Von dieser Aussagepflicht ist nur eine eng umrissene Personengruppe befreit, die § 53 der Strafprozessordnung abschließend aufzählt. Das wären beispielsweise Geistliche, Rechtsanwälte, Ärzte oder Mitarbeiter staatlich anerkannter Drogen- oder Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. Der vorliegende Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen, auf den ich mich in meiner Rede beschränken will, will diesen Katalog – es wurde gerade vorgetragen – erweitern: zum einen um alle Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, zum anderen um Personen, die unter Anleitung ehrenamtlich und unentgeltlich Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz leisten, in der Regel Studierende der Rechtswissenschaften. Ich nenne nun zwei Gründe, warum wir das für nicht vertretbar halten.
Erstens. Nach § 244 Absatz 2 der Strafprozessordnung sind die Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Das setzt voraus, dass alle von mir genannten verfügbaren Beweismittel genutzt werden können. Deshalb muss der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben, und genau dies leistet der Entwurf nicht. Die Entwurfsverfasser verweisen auf das Vertrauensverhältnis in der sozialen Arbeit und in ehrenamtlicher Rechtsberatung. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Bürger zunächst einmal staatliche Maßnahmen wie die Zeugenpflicht hinzunehmen hat, wenn dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt und nicht unverhältnismäßig ist.
Typische Fälle eines besonders geschützten Vertrauensverhältnisses sind beispielsweise das Arzt-Patienten-Verhältnis oder das Verhältnis von einem Rechtsanwalt zu seinem Mandanten. Warum jemand zum Arzt geht oder was er seinem Verteidiger anvertraut, geht das Gericht grundsätzlich nichts an. Beides betrifft den Kern der Tätigkeit in diesen Berufen. Das gilt jedoch nicht für einen Sozialarbeiter, der beispielsweise am Rande seiner Betreuung in einem Jugendzentrum von einem Jugendlichen, der zu ihm Vertrauen gefasst hat, von dessen Straftaten erfährt, auch nicht in einem Fanprojekt, wo es darum geht, die Fans zu betreuen und ihre sozialen Kompetenzen zu stärken.
Wenn da solche Aussagen getätigt werden, betrifft das nicht den Kernbereich der Tätigkeit. Hier überwiegt also das Interesse der Allgemeinheit an der Wahrheitsfindung. Wer diese durch ein zusätzliches Zeugnisverweigerungsrecht erschwert, weil das Gericht den Sozialarbeiter nicht mehr befragen darf, nimmt der Strafrechtspflege den Zugang zur Wahrheit.
Zweitens. Jede Ausdehnung des strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts aus beruflichen Gründen bedarf einer Legitimation, die eng mit der Berufsausbildung verbunden ist. Die Entwurfsverfasser verweisen dafür auf die professionelle Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen. Das genügt den strengen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts nicht. Für solch eine Privilegierung bedarf es mehr. Dies verlangt zusätzliche Regulative wie ein strenges Standesrecht, ein Berufsrecht oder Berufsgerichte. Bei ehrenamtlichen Rechtsberatern fehlt es zudem an einer abgeschlossenen Ausbildung und damit an der Kenntnis der eigenen Pflichten. Gerade hier wäre ein Zeugnisverweigerungsrecht besonders schwer zu verantworten.
Meine Damen und Herren, wer den Katalog des § 53 StPO weiter öffnet, schwächt die Aufklärung von Straftaten und schränkt damit die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates unverhältnismäßig ein. Diesen Weg werden wir nicht mitgehen. Wir lehnen den Entwurf daher ab.
Danke schön.