Herzlichen Dank. – Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Gäste! Heute steht der Bericht zur Evaluation des sogenannten ESUG auf der Tagesordnung – nach fünf Jahren des Bestehens dieses Gesetzes. Dieses Gesetz ist eingeführt worden unter anderem nach den Erfahrungen der Finanzkrise, die ja vor zehn Jahren auf ihren Höhepunkt zusteuerte und dann auch begann, sich stärker auf die Realwirtschaft auszuwirken, auch mit einer hohen Zahl von Insolvenzen.
Wir haben vorher schon gesehen, dass nach der deutschen Mentalität Insolvenzen immer diesen Makel des Scheiterns an sich haften hatten, ganz im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, wo das immer auch als eine Chance für einen Neuanfang gesehen wurde. Deshalb wurde 2012 das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, dieses ESUG eben, in Kraft gesetzt. Das Ziel war es, dass man die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert und dafür sorgt, dass das Insolvenzverfahren stärker als vorher auch eine Chance zur Sanierung des Unternehmens ist. Dazu wurden in dem Gesetz verschiedene Maßnahmen ergriffen.
Beispielsweise wurden die Rechte der Gläubiger bei der Auswahl des Insolvenzverwalters gestärkt oder die Gestaltungsmöglichkeiten bei sogenannten Insolvenzplanverfahren erweitert, also Verfahren, bei denen der Schuldner eine Sanierung auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich zu beschließenden Plans anstrebt.
Die Eigenverwaltung wurde gestärkt, also die Möglichkeit, ohne Bestellung eines Insolvenzverwalters dem Schuldner eine eigenverantwortliche Gestaltung des Sanierungsprozesses zu ermöglichen. Hintergedanke war unter anderem, auch einen Anreiz zu schaffen, dass Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten möglichst frühzeitig einen Insolvenzantrag stellen und nicht, wie es bis dahin oft der Fall war, versuchen, diesen möglichst lange hinauszuzögern.
Der Deutsche Bundestag hat damals mit Erlass des Gesetzes die Bundesregierung beauftragt, das Gesetz nach fünf Jahren zu evaluieren und dem Bundestag Bericht zu erstatten. Das machen wir. Beauftragt wurde mit diesem Gutachten eine Forschergruppe. Das Gutachten kommt im Kern zu einem positiven Ergebnis: Die durch das ESUG eingeführten Änderungen im Insolvenzrecht sind von der Praxis durchweg positiv aufgenommen worden, wobei das je nach Gruppe – in welcher Art und Weise man mit dem Gesetz befasst war – durchaus variiert. Das Gesetz wird mehrheitlich als ein wichtiger Meilenstein für eine positive Veränderung der Insolvenzkultur angesehen, also Abkehr von dem Credo des Scheiterns hin zu einem konstruktiven Neuanfang für ein Unternehmen.
Auch international sehen wir diese Auswirkungen. Die Weltbank hat ein Ranking erstellt, das sogenannte „Doing Business“-Ranking. Dort nahm Deutschland vor Inkrafttreten des ESUG den 36. Platz ein, und inzwischen kommt Deutschland dort in der Kategorie „Insolvenzrecht“ auf den 4. Platz.
Dementsprechend wird eine Rückkehr zum früheren Recht im Gutachten auch nicht befürwortet. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unterbreiten eine Vielzahl von Verbesserungsvorschlägen für die Fortentwicklung des Rechtsrahmens; aber die grundsätzliche Ausrichtung des ESUG wird an keiner Stelle infrage gestellt.
Ich will da nur ein Beispiel nennen, nämlich das Insolvenzplanverfahren; das habe ich ja eben schon kurz erläutert. Als Ergebnis der Befragung von Expertinnen und Experten zeigt sich, dass das Insolvenzplanverfahren im Wesentlichen gut funktioniert, dass die praktische Bedeutung dieses Planverfahrens gewachsen ist und dass die neugeschaffenen Möglichkeiten, mittels eines Insolvenzplans in die Rechte der Gesellschafter einzugreifen, laut Gutachten nahezu allgemein begrüßt werden.
Gleichzeitig zeigt sich, dass diese neuen Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis bei einer Vielzahl von gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen genutzt werden, zum Beispiel bei Anteilsübertragungen, Kapitalschnitten und Umwandlungen. Daraus entstehen für uns bei der Evaluation natürlich auch Fragestellungen, denen wir weiter nachgehen werden.
Welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind und wo möglicherweise gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, werden wir jetzt naturgemäß genau prüfen. Dafür sind solche Evaluationen da.
Wir werden dabei auch auf die europäischen Vorgaben einzugehen haben. Schon morgen werden wir im JI-Rat in Luxemburg hoffentlich bzw. voraussichtlich eine Einigung über eine europäische Richtlinie zur Restrukturierung, Entschuldung und Insolvenz erzielen. Ratspräsidentschaft und Kommission beabsichtigen, das Gesetzgebungsverfahren noch vor dem Ende der europäischen Legislaturperiode im Mai 2019 zum Abschluss zu bringen.
Für uns hier ist von besonderer Bedeutung, dass der Richtlinienvorschlag in Titel II Vorgaben für die Einführung eines Sanierungsverfahrens enthält, das bereits im Vorfeld einer Insolvenz greifen soll. Damit soll es wirtschaftlich tragfähigen Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ermöglicht werden, eine Insolvenz ganz abzuwenden und sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Wir werden bei der Umsetzung dieser Vorgaben natürlich darauf achten, dass sich dieses vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren mit den durch das ESUG geschaffenen Instrumenten zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügt. Wir haben in den Verhandlungen dafür gesorgt, dass wir die dafür notwendigen Gestaltungsspielräume haben, und wir werden bei den Trilogverhandlungen natürlich darauf achten, dass sie auch erhalten bleiben.
Die Erkenntnisse aus dem heute vorgestellten Evaluationsbericht werden bei der Ausfüllung dieser Spielräume einen wichtigen Beitrag leisten und in Überlegungen über mögliche Anpassungen unseres nationalen Insolvenzrechts natürlich einfließen.