Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn man über § 219a des Strafgesetzbuches debattiert, dann muss man alle betroffenen Interessen berücksichtigen. Die vorgelegten Gesetzentwürfe nehmen die Interessen von Ärzten in den Blick – zu Recht.
Die vorgelegten Gesetzentwürfe nehmen die Interessen von Schwangeren in den Blick – zu Recht. Zwei der vorgelegten Entwürfe lassen aber einen wichtigen Grundrechtsträger außer Acht: das ungeborene Kind. Dies halten wir für falsch.
Die Interessen eines Arztes sind nicht mehr wert als die Interessen eines Kindes.
Man kann nicht Kinderrechte im Grundgesetz einfordern, wenn man die vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Grundrechte ungeborener Kinder mit keinem Wort und keiner Silbe erwähnt.
Es war das Bundesverfassungsgericht, das klare Vorgaben zum Schutz des ungeborenen Lebens gemacht hat. Ich möchte aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zitieren:
Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen …
… Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter …
… Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein …
… Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein – unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter – angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird …
… Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten.
Das sagt das Bundesverfassungsgericht, und dem habe ich nichts hinzuzufügen.
Da das heranwachsende Kind sich nicht selbst schützen kann, sondern hierzu auf den Staat angewiesen ist, regelt unsere Rechtsordnung, dass ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig ist,
er aber unter näher bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibt. Eine der Voraussetzungen ist die zwingende Beratung der Schwangeren. Hier heißt es im Gesetz: „Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.“
Diese verpflichtende Beratung durch eine unabhängige Stelle, nämlich gerade nicht durch denjenigen Arzt, der einen möglichen Schwangerschaftsabbruch vornehmen würde, kann nur funktionieren, wenn sie nicht durch Werbung und durch äußere Einflüsse konterkariert wird.
Deshalb würde die Zulassung von Werbung das derzeitige Beratungsmodell infrage stellen. Genau das wollen wir nicht.
§ 219a ist eine wichtige Schutznorm für das ungeborene Leben, eine Vorschrift, die verhindern soll, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt wird.
Es ist für uns klar: Schwangere Frauen und insbesondere solche, die sich in einer Not- und Konfliktsituation befinden, müssen jede Hilfe erhalten, die sie brauchen. Daran gibt es überhaupt keinen Zweifel.
Eine Frau, die sich als Ergebnis der Beratung zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs entschließt, muss im Vorfeld die Möglichkeit haben, sich insbesondere bei staatlichen und neutralen Stellen zu informieren, bei welchem Arzt der Schwangerschaftsabbruch medizinisch kompetent durchgeführt werden kann. Daran besteht überhaupt kein Zweifel.
Aber dies ist die Aufgabe der Beratungsstellen. Plakate, Zeitungsanzeigen, Internetwerbung sind dafür kein probates Mittel.
Wir wollen im Abtreibungsbereich keine Werbung,
sondern wir wollen Mut und Hilfe bei der Entscheidung gegen einen Schwangerschaftsabbruch geben. Deshalb werden wir diese Gesetzentwürfe ablehnen.
Herzlichen Dank.