Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen! Verehrte Kollegen! Meine Damen und Herren! Die Entscheidung des Amtsgerichtes Gießen vom 24. November letzten Jahres in der Angelegenheit der Ärztin Kristina Hänel hat einen Paragrafen ins Licht der Öffentlichkeit gerückt, der in der Vergangenheit ein eher unscheinbares Dasein gefristet hat: § 219a Strafgesetzbuch.
Auch in der Vergangenheit gab es Fälle, in denen Ärzte gegen Strafbefehle keinen Einspruch eingelegt haben, gab es Fälle, in denen Ärzte eine Verfahrensbeendigung durch Einstellung unter Auflagen akzeptiert haben. Aber hier, in diesem Fall, kam es zu einer Anklageerhebung, zur Eröffnung eines Hauptverfahrens und zu einer Verurteilung. Dieses Urteil hat eine breite Diskussion über die Zeitgemäßheit des § 219a Strafgesetzbuch ausgelöst.
Auf der einen Seite wird vorgetragen, dass es zeitgemäß ist, dass sich Menschen einfach breiter informieren wollen, dass sich junge Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, über einen Schwangerschaftsabbruch Gedanken machen, sich dazu vielleicht schon entschlossen haben. Das Erste, was sie tun, ist heutzutage etwas ganz Normales: Sie informieren sich im Internet, suchen die Seiten von Ärzten und Einrichtungen auf und lesen dort nach. Warum soll eine solche sachliche Information nicht zulässig sein?
Auf der anderen Seite soll, wie wir gehört haben, § 219a Strafgesetzbuch erhalten bleiben, weil ein Schwangerschaftsabbruch keine ärztliche Leistung wie eine andere ist. Es ist keine Heilbehandlung, sondern er endet mit dem krassesten Eingriff, der denkbar ist: mit dem Ende werdenden Lebens. Deswegen muss man sich vielleicht auch diesen Gedanken vor Augen führen: Zu dem Schutzkonzept gehört, dass die Beratung über einen Schwangerschaftsabbruch reglementiert sein soll, dass es eben eine Sache anerkannter Beratungsstellen bleiben soll, darüber zu informieren, welche Hilfsangebote und Behandlungen es gibt.
Weil es so eine große Spannbreite von ernstzunehmenden Ansichten gibt, hat die FDP-Fraktion am Montag dieser Woche einen Fachkongress mit vier Experten durchgeführt, die die ganze Bandbreite abgedeckt haben. An diesem Kongress haben 90 Abgeordnete aus allen Fraktionen des Deutschen Bundestages teilgenommen. Die Diskussion dort war sehr sachlich, sehr konzentriert, sehr differenziert. Ich hatte das Gefühl, dass dieses Haus dieses Thema sehr ernst nimmt.
Insofern ist es angemessen, dass wir uns mit diesem schwierigen, ernsten sittlichen Thema auch ernsthaft befassen, dass wir uns noch einmal vor Augen führen, dass das Schutzkonzept für werdendes Leben eine ganz komplizierte Struktur innehat, die eine komplizierte Statik mit einem Indikationsmodell umfasst, verschränkt mit einem Fristenmodell. Dazu gehört eine Beratungslösung, die vorsieht, dass die Beratung im Gesetz genau beschrieben ist und eben nicht von jedermann durchgeführt werden kann, vor allem nicht von denen, die selber Eingriffe vornehmen.
Nun kann man sagen: Die heutigen Zeiten sind anders. Es ist ganz normal, dass das Informationsbedürfnis der Menschen gewachsen ist und dass Ärzte um des Vermögensvorteils willen dafür Gebühren abrechnen, dass sie Abbrüche vornehmen. Auch das ist zunächst einmal kein Unrecht.
Aber man muss eben auch Respekt vor der Ansicht derer haben, die sagen: Wir wollen bei dem Schutzkonzept für werdendes Leben nicht noch mehr Kompromisse eingehen. Es ist immerhin ein, wie ich schon ausführte, sehr krasser Eingriff, und deswegen ist auch diese Ansicht ernst zu nehmen.
Die FDP-Fraktion hat sich in Anbetracht dieses ernsthaften Themas darauf verständigt, dass das Ganze aus ihrer Sicht nicht, wie es Kollegin Schauws sagte, nur eine Sache der Landesärztekammern und eine Sache des Standesrechtes der Ärzte sein kann; vielmehr müssen wir uns selbst als Gesetzgeber dazu verhalten, und wir müssen überlegen, wie wir zu dieser Werteentscheidung stehen. Deswegen müssen wir uns der Mühe unterziehen, uns selbst mit dieser Thematik zu beschäftigen, und wir können dies nicht einfach auf die Ärztekammern abwälzen.
Es gibt einen vermittelnden Vorschlag der FDP-Fraktion, § 219a Strafgesetzbuch zu modernisieren, das Werbeverbot im Strafrecht weiterhin verankert zu lassen und deutlich zu machen, dass es Ärzten nicht erlaubt sein soll, in grob anstößiger Weise für Schwangerschaftsabbrüche oder für strafbare Abbrüche zu werben. Wir sind der Auffassung, dass in der Breite der Diskussion auch dieser Vorschlag in den weiteren Beratungen im Ausschuss vertreten sein muss. Deswegen werben wir dafür, unseren Gesetzentwurf an den Ausschuss zu überweisen.
Ich danke Ihnen.