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14. Sitzung
Donnerstag, 22. Februar 201819. Wahlperiode, 14. Sitzung
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Ich wiederhole es noch einmal – Zitat des Bundesverfassungsgerichts –: Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat, „den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben“.

Ja, das steht in § 218, aber nicht in § 219a!

Wir sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Menschen verstehen, dass das kein Standard ist, dass das kein Normalfall ist.

Das sagt ja auch niemand!

Das ist unsere Pflicht; das sagt uns das Bundesverfassungsgericht ganz klar.

Beifallbei Abgeordneten der CDU/CSU

Deshalb haben wir dieses ausdifferenzierte System. Genau deshalb gibt es in Ausnahmefällen eine Zulassung, weil man sagt, es sei für die Frau unzumutbar.

Wir haben gleichzeitig eine Beratungspflicht. Die Beratung durch unabhängige Stellen muss von dem Bemühen geleitet sein, der Frau die Möglichkeit zu geben, sich vielleicht doch für das Kind zu entscheiden.

Mein Gott! Sie sprechen drei Minuten am Thema vorbei!

Diese Beratung darf nicht vom Arzt durchgeführt werden, der dann die Abtreibung vornähme. Wenn das zulässig wäre, bestünde die Gefahr der Kommerzialisierung, und es wäre im Hinblick auf die anderen Regelungen, die wir für Frauen erreicht haben, grob fahrlässig und gefährlich, das auszublenden.

Nur noch ganz kurz: Für Ärzte gibt es auch ansonsten Werbeverbote.

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