Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren! Auch wenn es schon gesagt wurde, so ist es doch so wichtig, dass ich es noch einmal wiederhole:
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Ich bin mir bewusst – viele haben es gehört, und sie werden es noch öfter hören –: Das sind nun einmal zwei Sätze, die alles ausmachen, wofür unsere Gesellschaft steht. Das ist der Kern unserer gesellschaftlichen Ordnung. Sie zitieren diesen Artikel ja auch oft genug. Es geht hier in der Tat um die Würde des Menschen. Ich möchte Sie bitten: Hören Sie zu, vielleicht erkennen Sie, weshalb wir hier einen Zusammenhang annehmen und weshalb es nicht nur um den § 219a StGB geht.
Es geht hier um das Recht auf Leben. Es geht um die Menschenwürde. Das Bundesverfassungsgericht hat ganz klar und eindeutig festgestellt: Die Menschenwürde – Artikel 1 Grundgesetz – und das Recht auf Leben – Artikel 2 Grundgesetz – stehen auch dem ungeborenen menschlichen Leben zu.
Dieses Recht auf Leben besteht gegenüber jedem, auch gegenüber der Mutter.
In Artikel 1 Satz 2 unseres Grundgesetzes steht noch etwas anderes: Der Staat muss die Würde nicht nur achten, sondern er ist auch verpflichtet, sie zu schützen. Wir, der Staat, sind verpflichtet, das ungeborene Leben mit seinem Recht auf Leben zu schützen.
Das ist unser Auftrag. Ganz ehrlich: Deshalb kommen mir in allen Gesetzentwürfen – ich habe sie alle gelesen – dieses Recht und unsere Schutzpflicht viel zu kurz. Es tut mir leid.
Ich verkenne nicht, was es für eine Frau bedeutet. Ich kann mich sehr gut in die Lage einer Frau hineinversetzen, die in einer schwierigen Lebenssituation nicht so gerne schwanger werden will. Glauben Sie mir: Wir von der Union können das durchaus nachvollziehen. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht die Gegenrechte. Natürlich gibt es Gegenrechte der Mutter:
das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Leben und Gesundheit.
Wir verkennen auch nicht, dass es sich keine Frau in dieser Situation leicht macht. Aber das Bundesverfassungsgericht führt aus – offensichtlich muss man mehrfach das Bundesverfassungsgericht zitieren, weil es sonst keiner glaubt; es ist nun mal so –: „Die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber“ – also wir – „trifft, müssen für einen angemessenen und wirksamen Schutz“ des ungeborenen Lebens „ausreichend sein“. Wo habe ich irgendetwas dazu gehört?
Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, Mindestanforderung sei es, dass der Schwangerschaftsabbruch – wortwörtlich – „grundsätzlich als Unrecht angesehen wird und demgemäß rechtlich verboten ist“. Das ist ein Zitat des Bundesverfassungsgerichts.
Auch wenn Ausnahmeregelungen zugelassen werden, gerade weil wir die schwierige Lage von Frauen – –
– Hören Sie zu! Vielleicht verstehen Sie dann den Zusammenhang.
– Nein, offensichtlich nicht. Bemühen Sie sich mal, sich reinzuversetzen! – Also: Selbst dann, wenn wir Ausnahmeregelungen zulassen, was das Bundesverfassungsgericht akzeptiert hat, dann – so hat es das Gericht ausgeführt – gibt es einen Schutzauftrag des Staates. Unsere Pflicht ist es
– hören Sie zu! –,
„den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen …“ – –
– Herr Präsident!