Herr Minister, wir haben im Ausschuss schon sehr viel darüber gehört; deswegen möchte ich eine andere Frage stellen, und zwar geht es um das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung in § 217 Strafgesetzbuch, das am 26. Februar als verfassungswidrig festgestellt worden ist: Aus Ihrem Haus kommt die Aussage – um die geht es –, dass sich aus Ihrer Sicht aus dem Urteil nicht ableitet, dass die Mittel für die Selbsttötung zur Verfügung gestellt werden müssen. Ist das nicht ein Widerspruch zu dem Urteil, das ich gerade genannt habe? – Danke.