Frau Kollegin Helling-Plahr, zum Ersten war das Bundesverwaltungsgerichtsurteil ein Urteil im Einzelfall, und das festzuhalten finde ich für die rechtliche Bewertung und die Frage, welches Handeln und welche Verpflichtung daraus folgt, sehr, sehr wichtig.
Zweiter Teil. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist im Lichte eines Verbotes getroffen worden, und die Logik war: Weil es organisiert und geschäftsmäßig verboten ist, muss dann doch zumindest der Staat Abhilfe schaffen. – Das ist mehr oder weniger die Logik des Urteils. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist aber „organisiert“ und „geschäftsmäßig“ gar nicht mehr verboten. Das heißt, über die Frage, welche Notwendigkeit zur Abhilfeschaffung – weil man sonst überhaupt keinen Zugang zur Sterbehilfe hätte – überhaupt noch gegeben ist, nachdem das nach momentaner Rechtslage jetzt mehr oder weniger völlig ungeregelt ist, muss man auch reden. Die Geschäftsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtsurteils in seiner Logik ist mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seiner Logik eigentlich so gar nicht mehr gegeben, weil es ja jenseits des staatlichen Angebots Zugang gibt. Deswegen muss man das, finde ich, schon in Ruhe bewerten.