Erster Teil. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch hergeleitet, dass wegen des Verbots der organisierten und/oder geschäftsmäßigen Sterbehilfe für jemanden, der für sich diese Entscheidung treffen und dabei Unterstützung haben will, das Angebot wegen des Verbots nicht da sei und es deswegen zumindest doch eine staatliche Behörde in begründeten Fällen möglich machen müsse. Wenn aber dieser Teil der Herleitung nicht mehr da ist, weil das Verbot seit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von Aschermittwoch nicht mehr da ist, dann ist die Ausgangslage eine andere. Deswegen stellt sich schon die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht heute an der Stelle bei einer weiteren Einzelfallprüfung noch immer zu dem gleichen Ergebnis kommen würde.
Das Zweite ist: Wenn Sie richtigerweise auf die Gewaltenteilung verweisen, ist zu sagen, dass generell das Bundesverfassungsgericht für die Frage zuständig ist, wie mit den gesetzlichen Grundlagen umzugehen ist, und für die Frage des Einzelfalles an dieser Stelle eben das Bundesverwaltungsgericht. Ich tue mich weiterhin mit der Tatsache schwer – um auch das zu sagen –, dass Beamte – wahrscheinlich nach politischer Anweisung des Ministers – darüber entscheiden, nach welchen Kriterien der Staat Medikamente zur Selbsttötung ausgeben darf oder nicht. So. Ich beziehe die Einzelfallentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts natürlich in meine Überlegung mit ein. Aber das ist was anderes als ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Darauf lege ich schon wert.