Frau Präsidentin! Werte Kollegen! Es gab einmal den wortwörtlich mittelalterlichen Grundsatz, dass immer die ältere Rechtsregel vorgehe. Heute sind wir zum Glück weitgehend umgekehrt beim Lex posterior angelangt, aber eben nur weitgehend; denn mit § 22 Kunsturhebergesetz wirken analoge Sichtweisen viel zu sehr in unser heutiges Recht am eigenen Bild hinein. Draußen hat sich die Realität längst scheppernd geändert. Das sieht man an diesem Tagesordnungspunkt wieder einmal sehr deutlich.
Ich werde jetzt nicht erneut allgemeine technische Ausführungen machen. Jeder muss inzwischen mitbekommen haben, was hier Sache ist. Dem wurde aber gerade nur leidlich Rechnung getragen, zum Beispiel im allgemeinen Persönlichkeitsrecht hinsichtlich Handybildern, aber auch bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten wie ebendiesem höchstpersönlichen Lebensbereich in § 201a StGB.
Auch die vorliegenden Gesetzentwürfe, das Upskirting als separater Straftatbestand auf der einen Seite sowie die Erweiterung des § 201a Strafgesetzbuch, gehen in die richtige Richtung: Anpassung des Strafrechts an neue technische Möglichkeiten. Es wird aber viel zu kurz gegriffen, wenn dabei nicht endlich auch der § 22 KUG abgestaubt und mitangepasst wird. Es macht nämlich heute in weit mehr Fällen als beim Upskirting oder dem Fotografieren von Unfalltoten Sinn, gerade nicht erst an die Verbreitung, sondern bereits an die bloße Herstellung eines Bildes anzuknüpfen.
Was ist zum Beispiel mit verletzten, nicht hilflosen Unfallopfern, und warum wird gerade Bademode als ausreichender Schutz dieses höchstpersönlichen Lebensbereichs angesehen? Warum ist gerade dieser Fall in Ihrem Gesetz nicht unter den Tatbestand genommen? Wer auch nur die Presse über die teilweise anarchischen Zustände in vielen unserer Freibäder in den letzten Jahren verfolgt hat, weiß ganz genau: Auch mit dem Fotografieren von Menschen in regulärer Bademode lassen sich erheblich entwürdigende Bilder sammeln. Von einem Sich-politisch-mit-dieser-Sache-näher-Befassen will ich erst gar nicht reden. Dazu fehlt Ihnen anscheinend der Mut. Wer A sagt, muss nämlich auch hier B sagen. Wo kein Delikt in dieser Richtung, da angenehmerweise auch keine Statistik.
Nein, in Ihrem Gesetzentwurf ist zum Beispiel ein Badeanzug gerade keine Unterbekleidung. Sie haben einen Tatbestand haarklein um diese Schwimmbad-Gafferfälle herumgebaut. Geben Sie wenigstens zu, dass Sie das entweder absichtlich oder fahrlässig so getan haben! Es wird nicht erfasst. Prüfen Sie es nach!
Wir gehen mit unserem Gesetzentwurf innerhalb und außerhalb des Strafrechts nun deutlich weiter. Nicht nur verletzte Unfallopfer und junge Damen im Kulturschock werden erfasst, sondern jede Situation, in der für den Knipser ersichtlich ist, dass das Bild nicht erwünscht ist. Bereits Herstellung muss dort allgemeiner Anknüpfungspunkt sein. Einmal im Handy, kommt der Schutz gegen die Verbreitung einfach zu spät und ist vorsintflutlich.
Dieser Ansatz gilt im Übrigen aus anderen Gründen auch für die Wahrnehmung des Demonstrationsgrundrechts und sonstige politische Versammlungen. Hier bitte nur das reguläre Schrankensystem! Das Abfotografieren von einzelnen Teilnehmern ist eine Einschüchterung von Bürgern in diesem Land.
Die von uns vorgeschlagene Regelung gibt der Polizei hier eine direkte Grundlage ohne Umwege über das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nämlich ganz effektiv diese Bilder einfach vom Handy zu löschen.
Durch den Wegfall der Minderjährigkeit in unserem § 201a StGB erreichen wir – abschließend – einen sehr umfangreichen stimmigen Schutz innerhalb und außerhalb des Strafrechts. § 22 KUG liegt gerade nicht mehr quer im System, sondern wurde unter Beibehaltung von § 23 endlich modernisiert.
Bedenken der Eingrenzbarkeit – siehe Bundesrat – kann man ohne Probleme Rechnung tragen. Richter können in diesem Land Sachverhalte sehr genau analysieren und erfassen, zumindest wenn man sie von der Arbeitsbelastung her dazu in den Stand versetzt.
Vielen Dank.