Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Einer der Kernpunkte dessen, was hier diskutiert werden soll, ist ja die Frage, ob den Verbrauchern die Gutscheinlösung bei dem Ausfall von Leistungen, der ja aufgrund der Coronaentwicklungen erfolgen muss, schmackhaft gemacht werden soll. Und da ist es nun sicherlich so, dass jeder, der jahrzehntelang im Verbraucherschutz tätig gewesen ist – so auch ich –, die Grundüberzeugung teilt, dass niemand für eine bereits bezahlte, aber nicht erbrachte Leistung einen Gutschein entgegennehmen muss. Dafür sieht das Bürgerliche Gesetzbuch drei Wege vor, die sich in der Vergangenheit bewährt haben, und die lauten: Wandlung, Minderung, Nacherfüllung.
Der Gutschein hat noch andere Nachteile: Wenn Sie ihn entgegengenommen haben, dann werden Sie bei seiner Einlösung selten genau das bekommen, was Sie eigentlich ursprünglich gebucht oder bezahlt haben. Das gilt für den Versandhandel, es gilt für Reisen, es gilt auch für Veranstaltungen. Im Versandhandel werden Sie die Ware, die Sie nicht bekommen haben, wahrscheinlich auch in der Zukunft nicht bekommen. Sie müssen etwas aus dem Sortiment des Anbieters nehmen, was Sie vielleicht gar nicht haben wollten. Und bei den Konzerten gilt dasselbe: Werden Sie denn, wenn Sie den Gutschein einlösen, eine Karte für genau das Konzert bekommen, das Sie ursprünglich gebucht haben, und noch dazu am gleichen Ort? Höchstwahrscheinlich nicht.
Nun ist das eine Überzeugung, die in Zeiten gegolten hat, in denen es eine überschaubare Zahl von Fällen war, wo Gutscheine angeboten und angenommen oder nicht angenommen worden sind. Jetzt aber sind wir mit einer massenhaften Anzahl konfrontiert: Es sind nicht nur Zehntausende, es sind vielleicht Hunderttausende, Millionen von Fällen, auf die das zutrifft. Das Geld wird für längere Zeit festgelegt, und es besteht die Gefahr, dass dann, wenn alle Verbraucher auf der sofortigen Rückzahlung ihrer Leistung, ihrer Zahlung bestehen, das betroffene Unternehmen insolvent wird.
Dennoch, meine ich, ist ein gesetzlicher Zwang zur Entgegennahme eines Gutscheins auch jetzt nicht notwendig. Es gibt Lösungen, die auf Freiwilligkeit beruhen. Ich habe das selber erlebt: Ich hatte über Ostern eine Reise gebucht, die nicht stattfinden konnte. Ich habe von mir aus – ich staunte über mich selber – dem Unternehmen die Entgegennahme eines Gutscheins angeboten.
Ich erhielt ihn innerhalb weniger Tage, und es ist eine Zusatzleistung draufgesetzt worden. Das gilt natürlich für alles: Das gilt auch für Konzerte, das gilt auch für den Versandhandel und anderes mehr. Das ist nicht nur auf die Veranstaltungsbranche beschränkt.
Schreibt der Staat eine Gutscheinlösung vor, dann muss er, meine ich, zumindest auch die Insolvenzsicherung übernehmen. Er muss dafür sorgen, dass dann, wenn das Unternehmen pleitegegangen ist, der Verbraucher, weil der Staat es so gewollt hat, nicht sein komplettes Geld verliert.
Und noch ein Letztes. Radikal abzulehnen ist die vorgesehene Härtefalllösung. Wenn Sie festlegen wollen, dass der Gläubiger, also der Verbraucher, nachweisen muss, dass er sein Geld braucht, und nicht der Schuldner nachweisen muss, dass er es nicht zahlen kann, dann ist einer der wichtigsten Rechtsgrundsätze wirklich auf den Kopf gestellt. Das ist radikal abzulehnen. In diesem Fall sind wir zwar, was die Gutscheine betrifft, zu Kompromissen bereit; aber wir akzeptieren die jetzige Lösung nicht, schon gar nicht mit der vorgesehenen Härtefalllösung.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.