Nein, ich nehme die Anfrage nicht an, Herr Boehringer.
Zweitens. Bei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts geht es nicht darum, dass die EZB jetzt ihre Arbeit einstellen muss. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in der Entscheidung lediglich, dass bei allen währungspolitischen Maßnahmen der EZB die wirtschaftspolitischen Auswirkungen im Euro-Raum abgewogen und berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine transparente Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es verlangt, dass diese Abwägung offengelegt wird. In der Sachverständigenanhörung im Europaausschuss am Montag ist Folgendes noch einmal klar geworden: Die Verhältnismäßigkeitsprüfung gibt es bereits. Davon können wir sicher ausgehen. Die EZB agiert nicht ins Blaue hinein. Sie analysiert im Vorgriff die wirtschaftspolitischen Auswirkungen ihrer Maßnahmen sehr genau.
Wir müssen im Bundestag allerdings darauf hinwirken, dass diese Prüfungen transparenter als bisher werden. Wir müssen aber nicht der EZB in den Arm fallen, sodass sie ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.
Drittens. Die AfD-Fraktion meint, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe allgemeingültige Kriterien für jedes Ankaufprogramm der EZB festgelegt. So ist es aber nicht. Darauf hat der Kollege Toncar hingewiesen. In seinem Eingangsstatement zur Urteilsverkündung hat der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Herr Voßkuhle, darauf ganz ausdrücklich hingewiesen. Das hat er mit Bedacht getan, weil er sich damals schon der Bedeutung bewusst war. Vielleicht hat er kommen sehen, dass Sie daraus irgendetwas drehen. Er hat in seinem Eingangsstatement gesagt, dass aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Coronakrise eben nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anfang Mai waren.
Auch aus den Leitsätzen des Urteils ergibt sich das übrigens ganz klar: Für jedes Programm der EZB muss eine eigenständig wertende Gesamtbetrachtung angestellt werden. Denn je nach Anlass der Maßnahme sind die Kriterien eines Programms festzulegen und völlig unterschiedlich. Sie können die sieben Kriterien des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht eins zu eins auf PEPP übertragen. Das geht nicht. So hat es das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht gemeint.
Es gibt keine standardmäßigen Kriterienkataloge, die nun für alle EZB-Programme gelten sollen. Kurz und gut: Wir im Bundestag müssen uns nun darauf konzentrieren, zunächst das EZB-Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den bisherigen Ankaufprogrammen umzusetzen; möglichst besonnen, möglichst deeskalierend, vor allem aber unter Anerkennung der Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und der Unabhängigkeit der Bundesbank.
Ich danke Ihnen.